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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 14. 85 
Der Borbehalt ist in der Urkunde selbst zu machen, und zwar 
bei unmittelbaren Staatsbeamten in der Anstellungs-, bei mittel- 
baren in der Bestätigungsurkunde. 
In der R. war die Ansicht geäußert worden, der Vorbehalt 
erscheine überflüssig. Der Staat brauche nicht anzustellen, wem 
er die St A. nicht verleihen wolle. Dem hat die Regierung mit 
Recht entgegnet, es kämen nicht selten Fälle vor, in denen zwar 
die Anstellung, aber nicht der Erwerb der St A. erwünscht sei. 
— KV. 44. — Das treffe vor allem zu auf ausländische, in 
deutschen Kriegsdienst tretende Offiziere. 
14. Absatz 2. — Beurlaubtenstand. — Die sprachliche Fassung 
des zweiten Absatzes ist nicht ganz einwandsfrei. Man könnte 
den Zusatz: des Beurlaubtenstandes nur auf Beamter, nicht auch 
auf Offizier beziehen. Er soll aber, wie sich aus den Darlegungen 
der Regierung — KW. 44 zu § 10 — ergibt, auch für Offizier 
gelten. 
Beurlaubtenstand RMG. 56—70, W. 109— 119. Erl. 7 zu 22. 
15. Offiziere. Offiziere sind unmittelbare Staatsbeamte, sofern 
sie nicht Reichsbeamte sind. Für die Offtziere des Beurlaubten- 
standes gibt Abs. 2 von § 14 die in Erl. 14 besprochene Ausnahme. 
Ausnahmen sind ferner durch eine Reihe von Militärkonventionen 
zwischen Preußen und anderen Bundesstaaten gemacht. Näheres 
bei Cahn, Erl. 17 zu 9. 
16. Weibliche Beamte. Die V. — B. 24 — erkennt aus- 
drücklich an, daß § 14 auch für weibliche Staatsbeamte gelte. 
In Betracht kommen vor allem Beamtinnen im Post-, Telegraphen= 
und Eisenbahndienst, jedoch nur soweit die Anstellung von den im 
Eingang des § 14 genannten Behörden zu vollziehen ist. 
17. Zusammentreffen von Reichs= und Staatsdienst ist möglich 
in dem einen Falle: Beamte des Auswärtigen Amtes sind zu- 
gleich Beamte des preußischen Ministeriums des Auswärtigen. 
Es können dann die Fälle 14 und 15 Abs. 1 zusammentreffen, 
sofern es sich um einen Ausländer handelt, was aber wohl selten 
vorkommen wird. Handelt es sich um Anstellung eines Deutschen, 
der nicht Preuße ist, so liegt nur der Fall 14 vor, da das Röt. 
über die Anstellung eines Deutschen im Reichsdienst keine Be- 
stimmungen getroffen hat. Man wird hier wohl später die Un#. 
dadurch weiter ausbauen können, daß man ihren Erwerb durch 
Anstellung im Reichsdienst begründet. 
18. Uh A. Die Anwendung des § 14 auf die Ulll. ist durch 
§* 35 ausgeschlossen. Daraus ergibt sich, daß die Anstellung eines
	        

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