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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs-- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 18, 19. 97 
günstige Wirkungen insbesondere für das Ehegüterrecht und die 
Ehescheidung herbeigeführt werden können. B. 26. Im R. ist 
die Vorschrist ohne jede Besprechung angenommen worden. 
2. StA. des Ehemannes. § 18 kommt nicht in Frage, wenn 
der Ehemann nie die RA. besessen hat, denn dann würde die 
Deutsche nach § 17 Ziffer 6 mit der Eheschließung die Rü. ver- 
loren haben. Denkbar wäre höchstens der Fall, daß die Frau 
nach der Eheschließung während der Ehe eingebürgert worden 
wäre, ein Fall, der kaum vorkommen dürfte. 
Ist der Ehemann ehemaliger Deutscher, so kann § 18 in folgenden 
Fällen vorkommen: 
1. wenn die Frau allein eingebürgert worden ist — unwahr- 
scheinlich — 
2. wenn der Mann seine Entlassung früher nur für sich be- 
antragt hat — § 23, 25 —, 
3. wenn der Mann nach 26, 27, 28 oder 32 seine St A. allein 
verloren hat, weil die Frau nicht mehr in häuslicher Ge- 
meinschaft mit ihm gelebt hat, 
4. wenn der Mann durch Legitimation nach § 17 Ziffer 5 
seine St A. verloren hat. 
Eine Ungleichheit in der Behandlung der beiden Geschlechter liegt 
auch darin, daß zwar der Mann ohne die Frau, nicht aber die 
Frau ohne den Mann aus der St A. entlassen werden kann. 
3. Zustimmung der Frau. Auch hier kann sich das Fehlen 
einer Formvorschrift unangenehm bemerkbar machen. Erl. 7 zu 7. 
Besondere Vorschristen für den Fall, daß die Frau minderjährig 
oder entmündigt ist, bestehen nicht. Mit Rücksicht darauf, daß das 
RSt. § 7 in solchen Fällen der Frau sogar das Antragsrecht 
gibt, wird man Bedenken tragen müssen, für die Zustimmung an 
die Stelle der Frau den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Auch 
dieses Ergebnis kann zuweilen unbefriedigend sein. Erl. 11 zu 7. 
4. Un A. Die Anwendung der Vorschrist auf die UA. bedarf 
keiner Erläuterung. 
§ 1. 
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Ge- 
walt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem 
gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des 
deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen 
die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kt auch 
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
	        

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