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Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
298. Frankfurt a. M. 1908.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1887.

Volltext

— 13 — 
militärischen Zwecke sind ausschließlich maßgebend, auch für die Anschlüsse auf 
benachbarten Bahnstrecken. 
3. Für den Lokalverkehr werden im Militärfahrplan zeit- und streckenweise 
besondere Züge bestimmt (Militär-Lokalzüge). 
4. Diejenigen Züge des Militärfahrplans, sowie diejenige Ladefähigkeit der 
Militär-Lokalzüge, welche für die Militärtransporte nicht beansprucht werden, 
können von der Eisenbahnverwaltung für den öffentlichen Verkehr, sowie für die 
Eisenbahndiensttransporte benutzt werden, soweit dafür Zugkräfte, Wagen und 
Personal verfügbar sind. Auch bleibt den Eisenbahnverwaltungen unbenommen, 
den Militärzügen Wagen mit Dienstgut (Kohlen etc.) anzuhängen. Jedoch darf 
die zulässige Achsenzahl nicht überschritten und die Innehaltung der Fahrzeiten 
nicht gefährdet werden. 
5. Für den Fall der Einschränkung oder des gänzlichen Ausschlusses des 
öffentlichen Verkehrs (Nr. 1 und 4) ist doch die Beförderung mindestens je eines 
Postwagens mit jedem Militärzuge statthaft. 
6. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange der öffentliche 
Verkehr einzuschränken (Nr. 1), sowie in welchem Umfange derselbe nach Inkraft- 
setzung des Militärfahrplans zuzulassen ist (Nr. 4), wird nach Maßgabe der Be- 
stimmungen im §. 14,₂ getroffen. 
§. 9. 
1. Zu dringlichen militärischen Mittheilungen dürfen erforderlichenfalls 
sämmtliche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutzt werden (R. Tel. V. J. 1,₅; 
R. Tel. Regl. §. 10). 
2. Nach Anordnung der Mobilmachung sind dringliche Telegramme der 
Militärverwaltung als „Kriegstelegramme“ zu bezeichnen. 
Kriegstelegramme werden auf den Reichs- und Staats-Telegraphenlinien 
an erster Stelle, auf den Bahntelegraphenlinien unmittelbar nach den eigentlichen 
„Betriebstelegrammen““ und vor allen anderen Telegrammen befördert (R. T. O. 
§. 5, I; R. Tel. Regl. §§. 4 und 10). 
Nur die als dringlich bezeichneten Staatstelegramme der obersten Reichs- 
behörden haben Anspruch auf gleiche Berücksichtigung mit den „Kriegstelegrammen“. 
3. Für den Verkehr der Militär-Eisenbahnbehörden unter einander und 
mit den Eisenbahnverwaltungen sind die Telegraphen der betheiligten Bahn- 
gebiete zunächst in Anspruch zu nehmen. Die Verbindungen und Einrichtungen 
der Bahntelegraphen sind diesem Zweck, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste 
Bestimmung geschehen kann, nach Benehmen mit der Militär-Eisenbahnbehörde 
von den Eisenbahnverwaltungen anzupassen. 
4. Offiziere und Personen im gleichen Range ohne Dienstsiegel, welche 
während eines Bahntransports aus Anlaß desselben Telegramme absenden müssen, 
können dieselben durch den Bahnhofs-Kommandanten (§. 18) oder, wo ein solcher 
Benutzung 
der Telegraphen.
	        

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