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Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Bibliografische Daten

Volltext: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
529. Hermannsburg, 1908.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Die sächsischen Hausgesetze.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Haupttheilungsvergleich zwischen Kurfürsten Ernst und Herzog Albrecht zu Sachsen, errichtet im J. 1485.
  • II. Naumburgischer Vertrag zwischen August Kurfürsten von Sachsen und Johann Friedrich dem Aelteren und Konsorten, allerseits Herzögen zu Sachsen, wegen der Kur und sonstigen Irrungen, vom 24. Febr. 1554.
  • III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha vom 31. Aug. 1654.
  • IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen- Gotha Regimentsverfassung vom 9. Nov. 1672.
  • V. Erläuterung der Regimentsverfassung® vom 27. Aug. 1674.
  • VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich von S.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680, mit Kaiser Leopolds Konfirmation vom 4. Dez. 1686.
  • VII. Sachsen-Gotha- und Meiningischer Hauptrecess vom 2. Juni 1681.
  • VIII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion zu Koburg vom 24. Sept. 1681.
  • IX. Die Primogeniturordnung Herzog Ernste zu Sachsen-Hildburghausen vom 24. Juni 1703 und kaiserliche Bestätigung vom 20. Nov. 1710.
  • X. Das Testament Herzog Ernsts von Hildburghausen vom 11. Jan. 1705.
  • XI. Herzog Ernst August zu Sachsen-Weimar Primogeniturordnung für sein fürstliches Haus, nebst der darüber erhaltenen kaiserlichen Konfirmation vom 29. Aug. 1724.
  • XII. a) Herzog Franz Josias’ zu S.-Koburg-Saalfeld erste Erläuterung” seines am 12. Okt. 1733 errichteten Testaments in Beziehung auf das in seinem Hause einzuführende Primogeniturrecht vom 18. Mai 1733.
  • XII. b) Herzog Franz Josias' wweite Erläuterung seines Testaments, vom 4. April 1736.
  • XIII. Herzog Franz Josias’ vollendete Primogeniturordnung im fürstlichen Hause Koburg-Saalfeld vom 2. Nov. 1746.
  • XIV. Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha, S.-Meiningen, S.-Hildburghausen und S.-Koburg-Saalfeld über mehrere ihre wechselseitigen Verhältnisse betreffenden Punkte und insbesondere über die Feststellung der Linealordnung bei der Nachfolge der Seitenverwandten, vom 28. Juli 1791. (S. g. Römhilder Recess).
  • XV. Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen vom 12. März 1802.
  • XVI. Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 nebst Nachtrag vom 20. Aug. 1879.
  • XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus "Sachsen-Koburg und Gotha vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen: A. Verzichtsurkunde des Prinzen von Wales vom 19. April 1863. B. Nachtrag zum Hausgesetze vom 6. Dec. 1866. C. Gesetz, die Einverleibung des Greinburger Fideikommisses in das Lichtenberger Fideikommiss und einige damit in Verbindung stehende Abänderungen des Hausgesetzes vom 1. März 1855 betreffend, vom 20. März 1873.
  • XVIII. Gesetze über die Rechtsverhältnisse des Domänenvermögens in Koburg-Gotha: a) Sachsen-Gothaisches Gesetz die Aufhebung der Beilage III. zum Staatsgrundgesetze vom 25. März 1849 betr., vom 1. März 1855. b) Vergleich über die Ausscheidung des Domänengutes und Staatsgutes aus dem bisherigen Kammer- und Domänenvermögen im Herzogthum Gotha. c) Gesetz, den Beitrag der Domänen zu den Staatslasten (in Koburg) betreffend, vom 29. Dez. 1846.
  • XIX. Sachsen-Weimarische Verordnung, die Verwaltung des grossherzoglichen Kammervermögens betreffend, vom 4. Mai 1854.
  • XX. Sachsen-Meiningisches Gesetz über das Domänenvermögen vom 20. Juli 1871.
  • XXI. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die definitive Regulirung der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betreffend, vom 29. April 1874.
  • Die schwarzburgischen Hausgesetze.
  • Die waldeckischen Hausgesetze.
  • Die württembergischen Hausgesetze.
  • Die zollernschen Hausgesetze. (Preussisches Königshaus und fürstliches Haus Hohenzollern.)

Volltext

166 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 166 
lich und bey Fürstlichen Worten versprochen und zugesaget, daß Keiner befugt 
seyn soll, icht was von seinen Aemtern und Intraden, Rechten oder Gerechtig- 
keiten, unter was vorwand es auch geschehe, zu veräussern oder zu verpfänden, 
oder sonsten zu beschweren, sondern Sie wollen samt und sonders Ihre Fürst- 
liche Hofhaltungen und Ausgaben dergestalt reguliren und einziehen, damit Sie 
nicht nur bey Ihren Renthen auslangen, sondern, als nur gedacht, noch etwas 
erübrigen mögen; Solte aber je aus erheblichen Ursachen und zu unverimeidlicher 
Noth ein Anlehn auf ein gewisses Stück aufzunehmen seyn, soll solches auf 
freund-brüderliche Communication mit Brüderlichen Consens geschehen, und die- 
ser über 20000. Reichsthaler nicht ertheilet werden. 
XIX. 
Wegen der Durch-Marchen ist, zum Neunzehenten, unter Ihren Fürst- 
lichen Durchleuchtigkeiten abgeredet, daß kein Ort vor dem andern dießfalls zu 
beschweren, sondern, so viel möglich, Gleichheit zu halten, und aller wege, de- 
nen Reichs-Constitutionen gemäß, zu verfahren; sonderlich aber sollen, bey ein- 
langender Nachricht von annäherung fremder Trouppen, Herrn Herzog Friede- 
richs Durchl. zu förderst vor gesamte Lande Sorge tragen, den anmarschiren- 
den entgegen schicken, und wegen Abwendung des Durchzugs bemühet seyn. Es 
wollen auch zugleich die übrigen Herren Gebrüdere nach Gelegenheit an Schi- 
ckung Ihres Orts nichts erwinden, sonderlich aber ohne Herrn Herzog Friede- 
righs Durchl., oder deren Regiments-Folgere, vorwissen, so viel an Ihnen, keine 
fremde Mannschaft, deren sey viel oder wenig, ins Land nicht ein- oder durch-, 
sondern Sr. Durchl. der Abwendung halben schleunigen Bericht thun lassen. Da- 
ferne jedoch ein oder anderer March nicht abzuwenden wäre, so haben Ihre 
Fürstliche Durchleuchtigkeiten, die Vier Jüngere Herren Brüdere, Herrn Herzog 
Friederichs Commissarien, in Ihren Landes-Portionen, gewisse Personen zu- 
zuordnen, welche daselbst die Disposition der Quartiere mit machen und den 
Durch-Zug beschleunigen helffen. Würden sich auch plötzliche Fälle ereignen, 
um welcher Willen, zum Schutz Dero Lande oder Ihrer eigenen Personen, und 
dergleichen, der Jüngeren Herren Brüdere Durchleuchtigkeiten in der Eil, den 
Ausschuß in Ihren Landes-Portionen aufzubieten, genöthiget würden, soll solches 
zwar Denenselben ungewehret sein, jedoch aber, daß Herrn Herzog Friederi- 
chen schleunigst davon Eröffnung geschehe, und darauf weitere Disposition er- 
wartet werde. 
Es soll ferner auch Ihren Durchleuchtigkeiten und Dero Nachkommen die 
Zuflucht in die verwahrten Orte der Lande, und Salvirung des Ihrigen dahin, 
niemahls versaget, sondern sie willig, als Fürstl. nahe Anverwante, eingelassen, 
aufgenommen und geschützet werden. 
XX 
Zum Zwantzigsten, haben Herrn Herzog Friederichs Durchl. wann 
Dero Vier Herren Gebrüderen von denen in diesem Vergleich überwiesenen Aenı- 
tern, Güthern, Gefällen und Iuribus etwas in Anspruch genoinmen werden wollte, 
auf eigene Kosten, jedoch nur so viel deren Ihres Orts darauf gehen möchten, 
Dieselbe darbey kräftig zu vertreten, und Diese hinwiederum Sr. Durchl. wegen
	        

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