1. Königliches Hans-Gesetz vom 8. Juni 1828. 101
Sitz und Stimme in der zweiten Kammer haben, in Gemäsbeit
Bestimmungen der 65§. 133 bis 154 der Verfassungsurkunde.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 19. März 1851.
Wilhelm
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen.
Auf Befehl des Königs
der Cabinets-Direktor:
Maucler.
Anlage 1.
Der König und sein Haus.
I. Das Mönigliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
! Nro. 45. S. 567.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
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Dienstag, den 8. Juli 1828.
Königliches Haus-Gesetz.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Um dem Wunsche der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses,
daß ihre Familien-Verhältnisse in verschiedenen Beziehungen noch
eine genauere und festere Bestimmung erhalten möchten, entgegen