Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1.  Königliches  Hans-Gesetz  vom  8.  Juni  1828.  101

 

Sitz  und  Stimme  in  der  zweiten  Kammer  haben,  in  Gemäsbeit
  Bestimmungen  der  65§.  133  bis  154  der  Verfassungsurkunde.


Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  19.  März  1851.
Wilhelm
Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Knapp.  Plessen.

Auf  Befehl  des  Königs
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.

 

Anlage  1.
Der  König  und  sein  Haus.
I.  Das  Mönigliche  Hausgesetz  mit  seinen  Ergänzungen.

 

!  Nro.  45.  S.  567.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

deKKd——————  5T#.

 

Dienstag,  den  8.  Juli  1828.

 

Königliches  Haus-Gesetz.
Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  dem  Wunsche  der  Mitglieder  Unseres  Königlichen  Hauses,
daß  ihre  Familien-Verhältnisse  in  verschiedenen  Beziehungen  noch
eine  genauere  und  festere  Bestimmung  erhalten  möchten,  entgegen