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Geschichte des deutschen Volkes.

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des deutschen Volkes.

Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Welser, Hans von
Place of publication:
München
Publisher:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.

Chapter

Title:
E. Vollzugsvorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Geschichte des deutschen Volkes.
  • Cover
  • short_title_page
  • Porträt Kaiser Wilhelm I.
  • Urheberrechtsvermerk
  • Sr. Königlichen Hoheit dem Erbgroßherzog Friedrich von Baden zu seiner Abiturientenprüfung am 5. Juli 1875
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Aus dem Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorwort zur achten Auflage.
  • Vorwort zur zehnten Auflage.
  • Vorwort zur elften Auflage.
  • Vorwort zur zwölften Auflage.
  • Inhalt.
  • Tabelle der deutschen Geschichte.
  • short_title_page
  • Blank page
  • Übersicht.
  • Erste Periode. Deutsche Stammesgeschichte.
  • A. Urgeschichte. Römer und Germanen.
  • B. Die große Völkerwanderung.
  • C. Der fränkische Stamm.
  • Zweite Periode. Deutsche Kaisergeschichte.
  • A. Die karolingischen Reiche.
  • B. Herrscher aus dem sächsischen Hause.
  • C. Kaiser aus dem fränkischen Hause.
  • D. Herrscher aus dem staufischen Hause.
  • E. Deutsches Volksleben in dieser Periode.
  • Dritte Periode. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte.
  • A. Geschichte des Reiches.
  • 1. Gestalt des Reiches nach dem Fall der Staufer. Das Interregnum. 1254-1273.
  • 2. Rudolf von Habsburg. 1273-1291.
  • 3. Adolf von Nassau. 1292-1298. Albrecht von Österreich. 1298-1308.
  • 4. Heinrich VII. von Lützelburg. 1308-1313.
  • 5. Ludwig der Bayer. 1314-1347.
  • 6. Karl IV. von Böhmen (Lützelburg). 1346-1378.
  • 7. Wenzel von Böhmen. 1378-1400. Ruprecht von der Pfalz. 1400-1410.
  • 8. Siegmund 1411-1437. Das Konzil zu Constanz. Husitenkriege.
  • 9. Die deutschen Kaiser aus dem habsburgischen Hause: Albrecht II. 1438-1439. Friedrich III. 1440-1493.
  • 10. Maximilian. 1493-1519. Der ewige Landfriede.
  • B. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte.
  • C. Deutsches Volksleben in dieser Periode.
  • Vierte Periode. Deutsche Reformationsgeschichte.
  • A. Reformation der Kirche.
  • B. Gegenreformation und dreißigjähriger Krieg. Zeit des Übergewichts der habsburgischen (österreichisch-spanischen) Monarchien in Europa.
  • C. Deutsches Volksleben in dieser Periode.
  • Fünfte Periode. Deutsche Nationalgeschichte.
  • A. Sinken der habsburgischen Monarchien. Emporwachsen Preußens. 1648-1740.
  • B. Zeitalter Friedrichs des Großen. 1740-1786.
  • C. Kampf gegen die französische Revolution und die Napoleonische Gewaltherrschaft. 1792-1815.
  • D. Deutschland bis zur Herstellung des Kaisertums. 1815-1871. Überblick.

Full text

160 Maximillan. 1495 —1519. Der ewige Landfriede. I8 243 -244. 
seinen Landsknechten hergezogen. Zu seinen körperlichen Vorzügen gesellte 
sich eine umfassende geistige Bildung, die ihm sein Vater hatte angedeihen 
lassen; so daß es einem so reich ausgestatteten Menschen wohl zustand, noch 
einmal an Karls des Großen Vorbild, an eine Erneuerung der alten Kaiser- 
herrlichkeit zu denken. — Aber leider war sein Geist mehr abenteuerlichen 
Plänen als dem Nächsten und Nötigsten zugewandt; und auch er fand bald 
seine Thätigkeit mehr außer als in dem Reiche. 
&# 244. Friedrich III. war noch nicht begraben, als die Türken schon 
wieder bis Laibach schweiften. In Italien verwickelte sich Maximilian durch 
seine zweite Vermählung mit Blanca Maria aus dem Hause Sforza, das 
in Mailand regierte, in neue Kriege und Streitigkeiten. Eben fingen (seit 
1494) die Franzosen an, auch hier ehrgeizig und erobernd einzudringen. 
Gegen die Türken wünschte Maximilian die Kräfte des Reiches zur Abwehr 
heranziehen zu können, in Italien suchte er, bald in Fehde und bald in 
Bündnis mit den Franzosen, zwischen den Mächten, die hier sich um die 
Herrschaft stritten, die Stellung der früheren Kaiser wiedereinzunehmen; 
obwohl er weder je in Rom die Kaiserkrone erhalten, noch überhaupt hier 
mit glücklichem Erfolge gekämpft hat. Zu allen diesen Unternehmungen 
bedurfte er Truppen und Geld vom Reiche. Die deutschen Fürsten waren 
sonst nicht sehr berett, solchen Forderungen zu entsprechen, diesmal zeigten 
sie sich geneigt, gegen Bedingungen Geld und Truppen zu gewähren. In 
den Stürmen und dem Unglück der letzten Zeiten (§ 239) war nänlich in 
Deutschland ein tüchtigeres Geschlecht, besonders vaterlandsliebender Kur- 
fürsten erwachsen, die erkannten, daß dem Reiche eine endliche Ordnung 
dringend nötig sei. So zeichneten sich vor allem aus: Verthold von 
enneberg, Erzbischof von Mainz, dann Friedrich der Weise von 
chsen, Johann Cicero von Brandenburg und auch Eberhard im Bart, 
der erste Herzog in Wirtenberg. Sie wollten eine Reform des Reiches: 
erklärlich, daß sie die Gelegenheit, die sich ihnen bot, benutzten, um dem 
König Zugeständnisse abzudringen. Die Reichsstände erklärten also ihre Be- 
reitwilligkeit, den Kaiser zu unterstützen, wenn er als Gegenleistung ein 
Reichsregiment, d. h. eine Mitregierung der Reichsstände, zulasse und ein 
oberstes Reichsgericht, das von ihm unabhängig sei, einsetze. So war man auf 
dem Wege, eine durch die Stände, d. i. den fürstlichen Adel des Reiches, be- 
schränkte Monarchie herzustellen, und auf dem Reichstage von Worms, 
1495, gestand Maximilian zwar noch nicht, wie gefordert, die Errichtung 
eines Reichsregimentes zu (erst 5 Jahre später zu Augsburg bewilligte 
er auch diese Forderung der Reformpartei), aber ein sog ewiger Land- 
friede wurde verkündigt, kraft dessen nicht bloß auf Jahre, wie bei den bis- 
herigen Landfrieden, sondern für alle Zeit jede Selbsthilfe im Reiche ver- 
boten, also das seit Jahrhunderten geltende Fehderecht aufgehoben ward. 
Zur Entscheidung sich erhebender Streitigkeiten wurde ein oberster Gerichts- 
hof, das sog. Reichskammergericht, eingesetzt. Alle Jahre sollte, um 
über den Landfrieden, die Vollziehung der kammergerichtlichen Urteile und 
über des Reiches Wohl überhaupt zu wachen, ein Reichstag zusammentreten. 
Um aber das Kammergericht zu unterhalten und zugleich die Anfänge zu 
einer Reichswehr herzustellen, mußte zum ersten Male eine allgemeine Reichs- 
steuer ausgeschrieben werden, der sog. gemeine Pfennig, und um den- 
selben zu beschaffen, mußten sowohl die eigentlichen Grenzen des deutschen 
Reiches gegen die Nebenländer schärfer wie bisher gezogen, als auch dieses 
selbst in übersichtliche Kreise geteilt werden. So kam man auf die schon
	        

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