Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Multivolume work

Persistent identifier:
Weltkrieg_1914
Title:
Der Weltkrieg 1914.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
weltkrieg_1914_1
Title:
Der Weltkrieg 1914. Band 1.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reichsverlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Unsere Zeppeline und Luftfahrzeuge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Bestimmungen für alle Standes-Classen.
  • Zweiter Abschnitt. - Besondere Bestimmungen für die einzelnen Standes-Classen.
  • 1. Bei der Ritterschaft.
  • 2. Beiden Städten.
  • 3. Bei den Fleckenbewohnern, Freisassen und Bauern.
  • §. 17. - a. Stimmberechtigte.
  • §. 18. - b. Wahlmänner. - a. Deren Zahl und Wahlkreise.
  • §. 19. - b. Deren Eigenschaften.
  • 4. Bei den frei zu wählenden Abgeordneten.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

55 
  
  
Wenn die bei dieser Division uͤbrig bleibende Haͤuserzahl mehr als 
15 betraͤgt, wird fuͤr sie noch ein Wahlmann mehr ernannt. 
Außerdem haben die stimmfuͤhrenden Mitglieder des Magistrates, 
vermoͤge ihres Amtes, Stimmrecht bei der Wahl der Abgeordneten. 
g. 16. 
#. Deren Eigenschaften. Wählbar als Wahlmann ist jeder 
in der Stadt wohnende stimmfähige Bürger, welcher zu den Höchstbe- 
steuerten seiner Stadt, nach den zusammen zu rechnenden Ansätzen der 
Rollen sämmtlicher directen und Communal-Steuern gehört. 
Die Anzahl der Höchstbesteuerten soll in jeder Stadt so viel betra- 
gen, als die Zahl 5 in der Jahl der Wohnhäuser aufgeht, zu welcher in- 
deß, falls Mehrere den geringsten dieser höchsten Steuersätze zahlen, diese 
alle hinzuzurechnen sind. 
3. Bei den Fleckenbewohnern, Freisassen und Bauern. 
17. 
a. Stimmberechtigte. 
Stimmberechtigt bei der Wahl der ländlichen Wahlmänner sind 
die stimmfähigen Landeseinwohner (5. 1 und 2.), welche rechtmäßige In- 
haber oder Nutznießer einer Reihestelle in Flecken und Dörfern oder ei- 
nes Freisassengutes sind, welches nicht bereits durch die städtischen Ab- 
geordneten mit vertreten wird. 
*lie 
b. Wahlmänner. 
a. Deren Zahl und Wahlkreise. In den Landgemeinden 
soll auf 30 bis 50 stimmberechtigte Reihestellen ein Wahlmann ernannt 
werden. 
Zu dem Ende werden in jedem Wahlbezirke aus den Gemeinden 
desselben Wahlkreise gebildet, deren jeder nach Maaßgabe der darin ent- 
haltenen Reihestellen einen oder mehrere Wahlmänner stellt. 
Diese Wahlkreise und die Zahl der von ihnen zu ernennenden Wahl- 
männer wird die Landes-Regierung durch Verordnungen festsetzen, die 
bestimmten Wahlkreise aber nicht ohne Zustimmung der Stände abändern. 
8. 19. 
b. Deren Eigenschaften. Wählbar als ländliche Wahlmän= 
ner sind die stimmberechtigten Inhaber von Freisassengütern und Reihe- 
stellen, welche in einer der wählenden Gemeinden wohnen und nach dem 
Contributions-Cataster zu den Höchstbesteuerten ihres Wahlkreises gehören. 
Die Zahl der Höchstbesteuerten soll durch den dritten Theil der 
Stimmberechtigten jedes Wahlkreises gebildet werden, zu welcher indeß, 
salls Mehrere den geringsten dieser höchsten Steuersätze zahlen, diese alle 
hinzuzurechnen sind.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.