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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
wielandt_staatsrecht_baden_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Wielandt, Friedrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage
Scope:
362 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Die Gesetzgebung (Gesetz und Verordnung).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Litteratur und Quellen des badischen Staatsrechtes.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, öffentlichen Korporationen und Stiftungen.
  • IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • Einleitung.
  • I. Kapitel. Die Gesetzgebung (Gesetz und Verordnung).
  • Vorbemerkung.
  • I. Gesetz.
  • II. Verordnung.
  • III. Insbesondere das provisorische Gesetz (Nothverordnung).
  • IV. Rechtsgiltigkeit von Gesetzen und Verordnungen.
  • V. Zeitliche und örtliche Wirksamkeit der Gesetze.
  • VI. Grenzen der Gesetzgebung.
  • VII. Aufhebung der Gesetze. Theilweise oder zeitweise Außertraftsetzung derselben.
  • II. Kapitel. Die Vollziehung.
  • V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates.
  • VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

166 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Kapitel. 870. 
Großherzog mit Zustimmung der Landstände erlassenen, in der hierfür vorgeschriebenen 
Weise auch thatsächlich erfolgt sei. Erst nachdem dies geschehen, ist das Gesetz wirklich 
ein solches, eine rechtsverbindliche Norm. · 
Die Form der Bestätigung ist die, daß eine Entschließung des Großherzogs im Staats- 
ministerium gefaßt wird, des Inhaltes: Se. K. Hoheit geruhe den Entwurf des Gesetzes zu be- 
stätigen, und befehle die Verkündung desselben als Gesetz. Eine vom Großherzog unterzeichnete, 
von einem oder mehreren Mitgliedern des Staatsministeriums gegengezeichnete und mit dem 
Staatssiegel versehene Fertigung des Gesetzes wird in dem Generallandesarchiv hinterlegt. 
Die Verkündung geschieht seit 1803 durch ein hierzu besonders bestimmtes amtliches 
Blatt, früher das Regierungsblatt, seit 1869 das Gesetzes= und Verordnungsblatt , unter 
der Redaktion des Sekretariates des großherzoglichen Staatsministeriums stehend. 
§ 70. II. Verordnung. Die oben erwähnten Kategorien von Gesetzen erschöpfen das 
Gebiet der Gesetzgebung im sachlichen Sinne zwar nahezu, aber doch nicht vollständig. Auf 
dem freigelassenen Gebietsreste, wohin namentlich ein großer Theil der organisatorischen 
und fürsorgenden Thätigkeit der Staatsgewalt gehört, steht die Erlassung von Rechtsnormen, 
welche die Unterthanen ebenso binden wie die Behörden, unbeschränkt dem Großherzog zu. 
Die von ihm oder mit seiner Ermächtigung erlassenen Verordnungen find Gesetze im sach- 
lichen, wenn auch nicht im formellen Sinne. Ihre verbindliche Kraft gründet sich nicht 
auf ein Einzelgesetz, sondern unmittelbar auf die Verfassung, soweit sie das Staatsober= 
haupt in der Erlassung von Rechtsnormen nicht beschränkt hat. Sie erscheinen aber nicht 
im Gewande des Gesetzes, sondern in dem der Verordnung. 
Der Vollzug solcher Rechtsverordnungen, soweit er die Aufwendung staatlicher Geld- 
mittel erfordert, findet allerdings seine Schranke in den Bestimmungen des Etatgesetzes 
und der Gehaltsordnung. Insbesondere können nach Art. 38 des Etatgesetzes „Organi- 
sationen, welche Einfluß auf die Erhöhung des Ausgabeetats haben, nicht in Vollzug gesetzt 
worden, bevor sie von den Ständen gutgeheißen sind, auch wenn die Erhöhung der Aus- 
gaben erst in einer künftigen Budgetperiode hervortreten sollte"“. 
Diesen Rechtsverordnungen, in deren Erlassung das Staatsoberhaupt selbständig ist, 
schließen sich diejenigen an, in welchen zwar ebenfalls eine Rechtsnorm erlassen wird, aber 
auf Grund besonderer, in einem Einzelgesetze enthaltener Ermächtigung. In besonders aus- 
gedehntem Maße ist eine solche Ermächtigung in dem Uebertretungsabschnitt des Reichs- 
strafgesetzbuchs und in dem Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Okt. 1863 enthaltlen, insofern 
dort die Uebertretung nicht im Gesetze selbst enthaltener, sondern durch Verordnung zu 
erlassender Bestimmungen unter Strafe gestellt wird. 
Von den Nothverordnungen, die im Gewande des Gesetzes erscheinen, den sogenannten 
provisorischen Gesetzen, wird unten die Rede sein. 
Verschieden von den bis jetzt besprochenen Rechtsverordnungen sind diejenigen, welche, 
ohne selbständige Rechtssätze aufzustellen, das Verfahren der Behörden und der kommu- 
nalen Organe bei der Ausführung der Gesetze sowie überhaupt beim Vollzuge der Ver- 
waltungsaufgaben regeln und nähere Vorschriften über die Verwirklichung der durch Gesetze 
oder Rechtsverordnungen den Einzelnen und den Gemeinschaften auferlegten Beschränkungen 
und Verpflichtungen geben — die Vollzugs= und Ausführungsverordnungen. Das 
Recht und die Pflicht zu ihrer Erlassung gründet sich auf die dem Staatsoberhaupt zu- 
stehende vollziehende Gewalt ). 
1) Abschn. IX d. X. Org. Ed. v. 20. April 1803; Verord. v. 27. Okt. 1807, Reg. Bl. Nr. 37, 
S. 221, u. v. 14. Mai 1810, Reg.Bl. Nr. XXI, S. 157, ldh. Verord. v. 21. Nov. 1868, Reg. Bl. 
Nr. LIXVI, S. 957. Pol. Str. G. B. § 27. 
2) Der § 66 d. V. U. bestimmt hierüber: „Der Großherzog (bestätigt und promulgirt die Ge-
	        

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