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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
wielandt_staatsrecht_baden_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Wielandt, Friedrich
Volume count:
3
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
baden
Publication year:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage
Scope:
362 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Die Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Sicherheitspolizei insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Litteratur und Quellen des badischen Staatsrechtes.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, öffentlichen Korporationen und Stiftungen.
  • IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates.
  • VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizei.
  • I. Allgemeine Grundsätze.
  • II. Die Sicherheitspolizei insbesondere.
  • II. Kapitel. Das Verwaltungsrecht des physischen Lebens.
  • III. Kapitel. Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • IV. Kapitel. Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das geistige Leben.
  • V. Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • VI. Das Militärwesen.
  • Sachregister.

Full text

811II. Das Armenwesen. 229 
Handelt es sich um die Zerstreuung eines Volksauflaufs oder Tumults oder um die 
Auflösung einer Volksversammlung, so muß, bevor zur Anwendung der Waffen geschritten 
wird, die versammelte Volksmenge zuvor dreimal zum ruhigen Auseinandergehen aufgefordert 
worden sein. 
Dem Militär ist zu jeder Zeit, auch ohne vorherige Requisition und Androhung 
des Waffengebrauches bei Ausübung des Wacht= oder Patrouillendienstes oder sonst wäh- 
rend der Dienstleistung zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicher- 
heit der Gebrauch der Waffen aus eigenem Rechte gestattet: 1) zur Abwehr eines Angriffes 
und Ueberwältigung eines Widerstandes, 2) zur Erzwingung des ihm schuldigen Gehorsams 
bei Aufforderung zur Ablegung der Waffen u. drgl., 3) zum Schutze der seiner Begleitung 
anvertrauten Personen oder Sachen, 4) zur Vereitelung der Flucht von Gefangenen. 
Jedoch darf zu dem Gebrauch der Schußwaffe nur geschritten werden, wenn hierzu ein 
besonderer Befehl ertheilt worden ist oder die anderen Waffen als unzureichend erscheinen. 
Besondere Bestimmungen bestehen über den Gebrauch der Waffen durch Grenz- 
aufsichtsbeamtem. 
Der Schaden, welcher dadurch verursacht worden ist, daß im Bezirke einer Ge- 
meinde von einer größeren zusammengerotteten Menge, oder von einer bewaffneten oder 
unbewaffneten Vereinigung Mehrerer mit offener Gewalt Verbrechen gegen Personen oder 
das Eigenthum verübt worden sind, hat die Gesammtheit der Bewohner der Gemeinde nach 
näherer Maßgabe des hierüber bestehenden Gesetzes?) und unter Vorbehalt des Rückgriffes 
auf die Thäter zu ersetzen. 
Ueber die Verbindlichkeit zur Entschädigung und die Größe derselben sowie, bei Be- 
theiligung mehrerer Gemeinden, über die Vertheilung unter dieselben entscheiden die bürger- 
lichen Gerichte. 
Der einer Gemeinde zugewiesene Schadenersatz wird aus der Gemeindekasse bezahlt 
und von dieser zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem Steuerkapital umgelegt. 
Aeußerstes Mittel zur Aufrechthaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit 
ist die Erklärung des Kriegszustandes. Die Reichsverfassung bestimmt hierüber in Art. 68: 
„Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, 
einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus- 
setzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regeln- 
den Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.“ 
Ob und inwieweit daneben noch die Landesgesetze über Kriegszustand und Stand- 
recht 9) in Kraft bestehen, ist zweifelhaft, kann aber für Baden mit Rücksicht auf die Militär- 
konvention hier dahin gestellt bleiben. 
II. Kapitel. 
Das Verwaltungesrecht des physischen Lebens. 
§ 111. I. Das Armenwesen"). Das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unter- 
stützungswohnsitz“) ist in Folge R.G. vom 8. Nov. 18715) mit dem 1. Jan. 1873 auch im 
Großherzogthum Baden in Kraft getreten. 
1) Ges. v. 28. Aug. 1835, Reg. Bl. Nr. XXXIX, S. 251. 
2) Ges. v. 13. Febr. 1851, Reg. Bl. Nr. XIV, S. 155. 
S 3) Bad. Ges. v. 29. Jan. 1851, den Kriegszustand betr. u. das Standrecht betr., Reg. Bl. Nr. VI, 
39 u. 43. 
4) Wielandt, Gemeinderecht II, 2. Aufl. — Insbesondere über das frühere badische Armen- 
recht, s. das. die Einleitung. 
5) Nehige Fassung desselben auf Grund der Novelle v. 12. März 1894, s. R.G.B. 1894, 
Nr. 9, S. 2 6) R.G. B. Nr. 45, S. 391.
	        

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