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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
wielandt_staatsrecht_baden_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Wielandt, Friedrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage
Scope:
362 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Titel. Allgemeiner Theil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das öffentliche Wasserrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Litteratur und Quellen des badischen Staatsrechtes.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, öffentlichen Korporationen und Stiftungen.
  • IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates.
  • VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizei.
  • II. Kapitel. Das Verwaltungsrecht des physischen Lebens.
  • III. Kapitel. Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • 1. Titel. Allgemeiner Theil.
  • I. Bau- und Feuerpolizei.
  • II. Das öffentliche Wasserrecht.
  • III. Das Versicherungsrecht.
  • IV. Das Wegerecht.
  • V. Das öffentliche Eisenbahnrecht.
  • VI. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • VII. Das Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
  • VIII. Sparkassen-, Kredit- und Bankwesen.
  • 2. Titel. Das Verwaltungsrecht in Bezug auf die einzelnen Erwerbszweige.
  • IV. Kapitel. Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das geistige Leben.
  • V. Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • VI. Das Militärwesen.
  • Sachregister.

Full text

8122. Das öffentliche Wasserrecht. 251 
nehmen ausgeführt werden soll; d) eventuell welche Grundsätze für die Kostenvertheilung 
maßgebend sein sollen. 
Die sämmtlichen Eigenthümer der durch eine gemeinschaftliche Bewässerungs= oder 
Entwässerungsanlage zu verbessernden Grundstücke bilden von der Genehmigung des Unter- 
nehmens an eine Genossenschaft mit juristischer Persönlichkeit. Die Genossenschaft hat 
Satzungen aufzustellen und Genossenschaftsorgane zu wählen. Die Satzungen bedürfen der 
Bestätigung des Ministeriums, das, falls ein Mehrheitsbeschluß nicht zu Stande kommt, 
die Satzungen auf die Dauer von drei Jahren auch selbst erlassen kann. 
Die Ausführung des Unternehmens geschieht unter Leitung der von der Genossen- 
schaft dazu bestellten Organe unter Aufsicht der Staatsbehörde. 
Die Kosten des Unternehmens werden, wenn nicht durch gütliche Vereinbarung sämmt- 
licher Betheiligter oder durch die gesetzliche Mehrheit derselben andere Grundsätze als maß- 
gebend angenommen und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, nach dem Flächen- 
gehalte des zu verbessernden Grundeigenthums ausgeschlagen. 
Wenn jedoch einzelne Genossen aus dem Unternehmen einen verhältnißmäßig weit 
bedeutenderen oder weit geringeren Nutzen ziehen, so tritt eine entsprechende Erhöhung oder 
Herabsetzung ihres Kostenantheils ein. 
Für die Kosten haftet gegenüber der Genossenschaft der jeweilige !1) Eigenthümer des 
betheiligten Grundstücks, auch besteht zu Gunsten derselben ein durch Eintrag zu wahrendes 
gesetzliches Unterpfand. 
Ueber die Benützung und Instandhaltung der Anlage ist eine bezirks= oder orts- 
polizeiliche Vorschrift zu erlassen. 
Das Gesetz enthält außerdem, in der Vollzugsverordnung näher ausgeführte, Bestim- 
mungen über den Eintritt einzelner Grundstücke in den Verband und das Ausscheiden 
aus demselben, Einstellung eines beabsichtigten Unternehmens, Auflösung der Genossenschaft, 
Abtretung statt Kostenzahlung, Weideverbot, Sportelfreiheit. 
Auch die Eigenthümer einer vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes errichteten ge- 
meinschaftlichen Bewässerungs= oder Entwässerungsanlage können durch staatlich genehmigten 
Mehrheitsbeschluß eine Genossenschaft bilden, auch bei überwiegendem Interesse der Landes- 
kultur durch das Ministerium zur Bildung einer solchen gezwungen werden. 
Mit der Einrichtung einer Bewässerungs= oder Entwässerungsanlage kann die Aus- 
führung einer Feldbereinigung verbunden werden, wenn die Eigenthümer der zu verbessern- 
den Grundfläche sich darüber gütlich vereinbaren oder doch dieselben nach Maßgabe des 
Feldbereinigungsgesetzes der gleichzeitigen Vornahme der Feldbereinigung zustimmen. 
Für jede dieser beiden Unternehmungen sind alsdann, unbeschadet der Gleichzeitigkeit 
des Verfahrens, in der Hauptsache die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. 
2. Genossenschaften anderer Wassernutzungsbetheiligter). Wenn ein 
fließendes Gewässer vermittelst gemeinschaftlicher Anlagen von einer Mehrzahl Betheiligter 
zu anderen Zwecken, als denen der Bewässerung und Entwässerung, insbesondere zur Be- 
wegung von Triebwerken oder zu Zwecken von beiderlei Art benützt wird, so kann, unter 
der Voraussetzung, daß ein überwiegendes Interesse der Industrie oder der Landeskultur 
vorliegt, ebenfalls eine Genossenschaft durch staatlich bestätigten, die Minderheit bindenden, 
Mehrheitsbeschluß oder ausnahmsweise durch Anordnung des Ministeriums gebildet werden. 
Für diese Genossenschaften gelten die für die Bewässerungs= 2c. Genossenschaften bestehenden 
Bestimmungen mit im Gesetze und in der Vollzugsverordnung näher bezeichneten Abweichungen. 
—— —— — — 
1) D. h. zur Zeit der Kostenumlegung im Befitz befindliche, s. Ztschr. 1894, S. 45. 
2) Wasser Ges. Art. 599a—59f.; Vollz. Verord. §§ 69—691.
	        

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