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Der Bundesrat als Reichsorgan.

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fullscreen: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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Monograph

Persistent identifier:
wolf_bundesrat_1913
Title:
Der Bundesrat als Reichsorgan.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Juristischen Doktorwürde der Hohen Juristischen Fakultät der Königlichen Universität Greifswald.
Author:
Wolf, Kurt
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Bundesrat
Rechtspflege
Verwaltung
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Julius Abel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
50 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Tätigkeit des Bundesrates als Organ der Willensbildung des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Bundesrat als Reichsorgan.
  • Title page
  • Meiner lieben Mutter in Dankbarkeit gewidmet.
  • Literaturübersicht.
  • Table of contents
  • Erstes Kapitel. Der Bundesrat.
  • I. Die historische Entwicklung und das Wesen des Bundesrates.
  • II. Die formellen Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat:
  • Zweites Kapitel. Die Tätigkeit des Bundesrates als Organ der Willensbildung des Reiches.
  • I. Das Gebiet der Reichsgesetzgebung.
  • II. Das Gebiet der Verwaltung:
  • III. Das Gebiet der Rechtspflege:
  • Drittes Kapitel. Der Schutz der einzelstaatlichen Rechte auf Organtätigkeit im Reiche.

Full text

— 18 — 
hin bedarf das Reich zur Bildung seines Staatswillens der 
Tätigkeit seiner Organe, der Einzelstaaten. Den Einzelstaaten 
steht aber als „den zur Trägerschaft staatlicher Funktionen be— 
rufenen Staaten“?) auch die subjektive Berechtigung auf 
staatliche Organschaft zu. Mit der Berechtigung allein 
ist jedoch den Einzelstaaten nicht genügt. Hinzukommen muß 
auch die Anerkennung dieser Berechtigung seitens des Reiches, 
ohne die der Anspruch rechtlich keine Bedeutung hat. Diese An— 
erkennung durch das Reich findet ihren Ausdruck darin, daß das 
Reich die Einzelstaaten als Organe seines Willens auch tätig 
werden läßt. Denn ebenso wie der Wahlberechtigte erst in der 
Teilnahme an den Wahlen selbst die Anerkennung seines 
Rechtes findet 3), kann auch bei den Einzelstaaten erst dann 
von einer wahren Berechtigung auf Organschaft die Rede sein, 
wenn ihnen die Ausübung ihrer Organfunktionen durch das 
Reich gewährleistet wird, d. h. wenn sie als Organe des Staats- 
willens tätig werden. 
Der staatliche Wille des Deutschen Reiches wird nun aus- 
geübt durch dessen Organe: Kaiser, Bundesrat und Reichstag. 
Hier im Rahmen dieser Arbeit interessiert nur die Tätigkeit des 
Bundesrates als desjenigen Organes, in welchem die Re- 
gierungen der einzelnen Staaten durch den Mund ihrer Bevoll- 
mächtigten ihren Willen zum Ausdruck bringen lassen. Wenn 
auch die Bevollmächtigten zum Bundesrat Organe der Einzel- 
staaten sind, so ist damit noch nicht gesagt, daß der Bundesrat, 
als Ganzes betrachtet, Organ der sämtlichen Bundesregierungen 
ist1). Der Bundesrat ist vielmehr ein Reichsorgan. Nach 
der Ansicht Labandsyy soll er außerdem auch noch Organ 
der Einzelstaaten zur Ausübung und Geltendmachung ihrer 
Mitgliedschaftsrechte sein. Die Anhaltbarkeit dieser Ansicht er- 
gibt sich ohne weiteres, wenn man in Erwägung zieht, daß die 
  
2) Jellinek, System, S. 287. 
3) Jellinek, System, S. 152f#. 
4) Vgl. Kliemke, a. a. O. S. 24ff. 
5) Staatsrecht, Bd. I S. 236.
	        

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