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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Selbstverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Städte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Städteordnung für die östlichen Provinzen 30.5.53
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • I. Städte.
  • A. Städteordnung für die östlichen Provinzen 30.5.53
  • B. Gemeindeabgaben.
  • II. Landgemeinden.
  • III. Kreise und Provinzen.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Städteordnung (Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung). 285. 
Damit ist ihr ein „Aufsfichtsrecht“ über den Magistrat und die städtischen Beamten nicht ge- 
geben (v. Kampt, Annalen 39, 381). Die Ausschüfse dürfen nur aus Stadtverordneten bestehen. Die 
Hinzuziehung Fremder, z. B. Sachverständiger, ist unzulässig (O G. 45, 42). 
§ 38. Die Stadtverordnetenversammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, 
sowie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stellver- 
treter desselben aus ihrer Mitte; doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein 
von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung 
hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Diese Wahlen 
erfolgen in dem § 32 vorgeschriebenen Verfahren. 
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. 
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich durch 
Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Ab- 
geordnete des Magistrats dabei anwesend find. Der Magistrat muß gehört werden, 
so oft er es verlangt. 
§ 39. Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vor- 
sitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder von dem 
Magistrat verlangt wird. 
§ 40. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein= für allemal von 
der Stadtverordnetenversammlung festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; 
mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher 
statthaben. 
§ 41. Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungs- 
tage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung mit 
Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten 
und dem Magistrat angezeigt werden. 
§ 42. Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr 
als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, 
wenn die Stadtverordneten zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen find. 
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hin- 
gewiesen werden. 
Bei Berechnung der „Hälfte“ ist die gesetzlich bzw. statutarisch vorgeschriebene Mitgliederzahl 
zugrunde zu legen, nicht die Zahl der tatsächlich amtierenden Mitglieder (O##G. 18, 48). 
Durch Umlaufzettel u. dgl. dürfen Beschlüfse nicht herbeigeführt werden. 
§ 43. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar 
als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der 
Stimmenden festgestellt. 
S. aber §§ 32 und 38. 
§ 44. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde 
darf derjenige nicht teilnehmen, dessen Interessen mit dem der Gemeinde in Wider- 
spruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung 
nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vor- 
gedachten Grunde einen gültigen Beschluß nicht zu fassen befugt ist, der Bezirks- 
ausschußt) für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und nötigenfalls 
einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. (86. 8 17 Nr. 2.) 
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des 
Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung notwendig werden, so hat der Re- 
gierungspräsident2 auf Antrag der Stadtverordnetenversammlung zur Führung. 
des Prozesses einen Anwalt zu bestellen. 
§ 45. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Gegen- 
1) In diesem Falle auch in Berlin (83G. 8 161). 
2) In Berlin der Oberpräsident (8G. 8 7).
	        

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