Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Selbstverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Städte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Städteordnung für die östlichen Provinzen 30.5.53
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • I. Städte.
  • A. Städteordnung für die östlichen Provinzen 30.5.53
  • B. Gemeindeabgaben.
  • II. Landgemeinden.
  • III. Kreise und Provinzen.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

286 Städteordnung (Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung). 
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die 
Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirtshäufern 
oder Schänken gehalten werden. 
§ 46. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die 
Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer 
aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls 
oder des Mißfallens gibt oder Unruhe irgendeiner Art verursacht. 
§ 47. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und die Namen der 
dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie 
werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. 
Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen, 
welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen find, mitgeteilt werden. 
§ 48. Den Stadtverordnetenversammlungen bleibt es überlassen, unter Zu- 
stimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwider- 
handlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen 
Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in Geldbußen bis 
zu fünfzehn Mark, und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der 
auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus- 
schließung aus der Versammlung bestehen. 
Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im § 36 vorgeschriebene 
Verfahren ein. 
Die Stadtverordnetenversammlungbeschließt über die Strafen, 
welche gegen ihre Mitglieder wegen Zuwiderhandlunggegen die Ge- 
schäftsordnung zu verhängen sind. (36. § 10.) Der Beschluß bedarf 
keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten des Magistrats 
oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet binnen zwei 
Wochen die Klage bei dem Bezirksausschuß statt, welche auch dem 
Magistrate zusteht. Die Stadtverordnetenversammlung, beziehungs- 
weise der Magistrat können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Ver- 
waltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. (86. 
g8 11, 21 2G. 8 63.) 
Zu Abs. 1: Daneben kann die Geschäftsordnung dem Vorsteher Disziplinarmittel erteilen 
(Ordnungsruf usw.); s. auch O G. 35, 83). 
Ein Disziplinarverfahren kann gegen Stadtverordnete niemals stattfinden (§ 80; Z3G. 8 20 
Abs. 3); auch nicht als Mitglieder einer städtischen Deputation (O##G. 25, 415). 
§ 49. Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeinde- 
vermögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847 (GS. 327) bleibt dabei maßgebend. 
Uber das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer Gesamtheit 
gehört, kann die Stadtverordnetenversammlung nur insofern beschließen, als sie dazu 
durch den Willen der Beteiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist. 
Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen haben die zur Stadt- 
gemeinde gehörenden Einwohner (§ 3) als solche, und auf dasjenige Vermögen, welches 
bloß den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner gehört, haben andere 
Personen keinen Anspruch. 
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen 
bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es hierbei auf den 
Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
#5) an sich selbst nicht maßgebend. 
Zu Abs. 1: Die Deklaration ist zur Gemeinheitsteilungs O. 7. 6. 21 ergangen und verbietet, 
daß Kämmerei= oder auch Bürgervermögen durch Gemeinheitsteilung in Privatvermögen der Gemeinde- 
mitglieder verwandelt wird. über den Inhalt der Gesetze s. oben S. 87f. 
Durch § 49 sind die Rechte des Magistrats, insbesondere auch zur Führung der laufenden Ge- 
schäfte, nicht beschränkt. Das Verfahren bei Streitigkeiten und Beschwerden ist durch Z G. § 18 geregelt. 
Zu Abs. 4: s. § 80 BGB.; Art. 7 ABGB. V. 16. 11. 99 (GS. 562).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment