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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Staatssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Direkte Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Ergänzungssteuergesetz 19.6.06
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • I. Indirekte Steuern.
  • II. Direkte Steuern.
  • Bundesreichsgesetz 13.5.70 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • A. Einkommensteuergesetz 19.6.06
  • B. Hausiersteuer.
  • C. Ergänzungssteuergesetz 19.6.06
  • III. Stempelsteuern
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Staatssteuern (Ergänzungssteuer). 391 
Vermögen ab durch je 20 Tausende gebildet und der Steuerfuß beträgt 
½ vom untersten Tausend jeder Stufe, also bei 6001 und noch 
8000 M. Vermögen — 3 M. und bei 24001 und noch 28000 M. 
— 12 M. (§ 18). 
Eine Veränderung dieser Sätze setzt, von den Ausnahmebestimmungen 
des § 49 abgesehen, eine Anderung der Einkommensteuersätze voraus 
(§ 50). Gemäß dem Vorbehalt im § 49 ist bis auf weiteres durch V. 
25. 6. 95 (GS. 265) eine Erhöhung um 5,2 Pf. für jede M. erfolgt; 
gem. § 8 Besoldungs G. 26. 5. 09 (GS. 185) wird vorläusig ein Zu- 
schlag von 25% entsprechend dem der Einkommensteuer erhoben. 
Übersteigt das Vermögen eines zur Einkommensteuer nicht 
Veranlagten 32000 M. nicht, so beträgt die Ergänzungssteuer 
höchstens 3 M., und für Personen, die mit gleichem Vermögen in den 
4 untersten Stufen der Einkommensteuer veranlagt sind, muß sie mindestens 
um 2 M. unter der Einkommensteuer bleiben. Wenn bei einem Ver- 
mögen bis zu 52000 M. auf Grund des § 20 Einkommensteuer G. Er- 
mäßigung gewährt wird, so kann auch die Vermögenssteuer bis um 
2 Stufen ermäßigt werden (8§ 19). 
Die Veranlagungsperiode umfaßt 3 Jahre (§ 38). In der Regel 
tritt eine Veränderung in den Steuerrollen innerhalb der Veranlagungs= 
periode nur ein bei der Neubegründung oder dem Erlöschen einer Steuer- 
pflicht; eine anderweite Veranlagung erfolgt nur, wenn das Vermögen- 
durch Erb= oder Fideikommißanfall, durch Vermächtnis, Abteilungs= oder 
Überlassungsvertrag zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Ver- 
heiratung vermehrt, bzw. infolge Wegfallens eines Vermögenteils der 
Gesamtwert des steuerbaren Vermögens um mehr als ¼ vermindert oder 
der wegfallende Teil anderweit zur Ergänzungssteuer veranlagt worden 
ist (§§ 38—41). Der Steuerpflichtige wird für absichtlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben über das Vermögen mit dem 10—25 fachen Betrage 
der hinterzogenen Jahressteuer, mindestens mit einer Buße von 100 M. und, 
wenn die Absicht der Hinterziehung fehlt, für verkürzende, unrichtige Angaben 
mit 20—100 M. bestraft. Berichtigung der falschen Angaben vor Ein- 
leitung der Untersuchung und rechtzeitige Zahlung machen straffrei (§ 44). 
Die Ergänzungssteuer wird mit der Einkommensteuer zugleich gemäß 
§§ 67—569 Einkommensteuer G. erhoben (§ 43). Die Veranlagung erfolgt 
auf Grund der Personenstandsaufnahme gleichzeitig mit der Veranlagung 
zur Einkommensteuer durch die Veranlagungskommission, deren Vorsitzender 
die Steuerlisten führt, den Steuersatz vorschlägt und zugleich dem für jeden 
Veranlagungsbezirk zu bildenden und außer ihm aus mindestens 2 er- 
nannten und 2 von der Veranlagungskommission abgeordneten Mitgliedern 
bestehenden Schätzungsausschuß angehört. Der Schätzungsausschuß erhält 
Kenntnis von den durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission 
gesammelten Nachrichten, hat die erforderlichen Wertermittelungen vor- 
zunehmen und die Vermögenswerte zu begutachten (§§ 20 f.; die Vor- 
schriften der §§ 56—59 Einkommenstener G. über die Geschäftsordnung 
der Kommissionen und des § 50 ebenda (Oberaufsicht des Finanzministers!) 
finden auch hier Anwendung, § 47). Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, 
 
	        

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