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Die Deutsche Reichsverfassung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Deutsche Reichsverfassung.

Monograph

Persistent identifier:
zorn_deutsche_reichsverfassung_1907
Title:
Die Deutsche Reichsverfassung.
Author:
Zorn, Philipp
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Quelle & Meyer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Aufrichtung des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Die Herstellung der Norddeutschen Bundesverfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Deutsche Reichsverfassung.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • 1. Kapitel. Die Vorgeschichte des Reiches.
  • § 1. Die Schaffung der deutschen Einheit durch die Ereignisse von 1866.
  • § 2. Bundesstaatliche Form der deutschen Einheit.
  • § 3. Herstellung der deutschen Einheit durch Preußen.
  • 2. Kapitel. Die Aufrichtung des Reiches.
  • § 4. Der Krieg von 866 und der Prager Friede.
  • § 5. Der Augustvertrag von 1866.
  • § 6. Die Herstellung der Norddeutschen Bundesverfassung.
  • § 7. Der konstituierende Reichstag.
  • § 8. Die Annahme der Bundesverfassung durch die Einzelstaaten.
  • § 9. Das Inslebentreten des Norddeutschen Bundes als Staat.
  • § 10. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • § 11. Die Redaktion der Reichsverfassung v. 16. April 1871.
  • § 12. Luxemburg, Nordschleswig, Elsaß-Lothringen und die Kolonien.
  • 3. Kapitel. Das Reich kein Bund, sondern ein Staat.
  • § 13. Der Staat als Herrschaft.
  • § 14. Staatsverbindungen.
  • § 15. Insbesondere der Bundesstaat.
  • § 16. Die Seydelsche Theorie.
  • § 17. Artikel 78 Abs. 1 der Reichsverfassung.
  • § 18. Die Schranken der Reichssouveränität.
  • 4. Kapitel. Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
  • § 19. Die verbündeten Regierungen als Träger der Reichssouveränität.
  • § 20. Der Bundesrat.
  • §. 21. Das deutsche Kaisertum.
  • § 22. Der Reichstag.
  • § 23. Der Reichskanzler und die obersten Reichsämter und das Beamtenrecht des Reiches.
  • § 24. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • § 25. Die Kolonien.
  • 5. Kapitel Das Volk (die Staatsangehörigkeit).
  • § 26. Begriff der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 27. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 28. Der Inhalt der Staatsangehörigkeit.
  • Anhang. Zur Literatur des Reichsstaatsrechtes.
  • Bücher aus dem Verlag von Quelle & Meyer in Leipzig

Full text

Die Aufrichtung des Reiches. 23 
Fassung, die ihr das Erfurter Harlament gegeben hatte; auf 
diesen Materialien beruhte die Denkschrift, die Hreußen 1863 
dem Frankfurter Fürstentag vorgelegt und der Entwurf, den am 
14. Juni 1866 der preußische Bundestagsgesandte v. Savign 
bei seinem Abgang aus dem BZundestage in Frankfurt nieder- 
gelegt hatte. Aus diesen WMaterialien wurde rasch der Entwurf 
hergestellt, demn Dreußen den Dertretern der verbündeten Ze- 
gierungen vorlegte, die im Dezember 1866 in Berlin zusammen- 
traten; in eingehender Der#adlung wurde der Entwurf beraten 
und festgestellt. 
wieder war ein wichtiger Schritt der orbereitung getan. 
Die Derfassung war nun da, aber sie stand noch lange nicht in 
rechtlich verbindender Kraft. 
8 7. Der konstituierende Reichstag. 
Denn nicht die Regierungen allein sollten die deutsche 
Reichsverfassung machen, sondern, um mit Friedrich Wilhelms IV. 
Worten zu sprechen: der echt und recht vereinte Rat der Fürsten 
und des Dolkes. 
In diesem letzteren Hunkte lag doch eines der größten 
Momente der preußischen Holitik zur Lösung der deutschen 
Frage. Nicht mit den Waffen, mit Gewalt, in den Formen 
des Absolutismus, nach den Traditionen ostelbischen Junker- 
tumes sollte der deutsche Tationalstaat und seine Derfassung auf- 
gerichtet werden, sondern im freien Einwerständnis gegenseitigen 
Dertrauens zwischen den Fürsten und dem Dolke. Das war 
schon 1848 der Grundgedanke der preußischen Holitik gewesen: 
so hatte Friedrich Wilhelm IV. in der Droklamation vom 
18. März einen deutschen Reichstag gefordert, und die Arbeit 
des Erfurter Harlamentes beruhte auf dem gleichen Gedanken. 
Diesen großen Gedanken nahm der Baumeister unseres 
Reiches auf und so bestimmte der Augustvertrag: die Derfassung 
solle geschaffen werden „unter Witwirkung eines gemeinschaftlich 
zu berufenden Harlamentes“. 
Wie aber sollte dies ausgeführt werdend Die logische 
Doraussetzung eines Harlamentes ist ein Staat. Hier aber sollte 
ein Harlament zur Arbeit berufen werden, dem diese Doraus- 
setzung feblte. Man dachte wohl daran, das Harlament zu 
bilden aus Dertretern der 22 Einzellandtage, nach der Weise
	        

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