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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_002
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band.
Subtitle:
Das Wirtschaftsleben.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Landwirtschaft
Industrie
Handel
Bankwesen
Versicherungswesen
Handwerk
Sozialpolitik
Volume count:
2
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
519
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Das deutsche Wirtschaftsleben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Die Arbeiter-Sozialpolitik. Von Prof. Dr. Hitze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Leistungen der deutschen Arbeiterversicherung 1885--1911.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • 1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
  • 2. Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 (Auszug)
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

626 
VIII. Lehramt an Volksschulen. 
vorliegenden Bedürfnisse ein widerruflicher Ruhegehalt bis zum Betrage 
von 30% (des zuletzt massgebenden Einkommensanschlags verwilligt 
werden. 
8 46. Gewährung eines Unterstützungsgehalts. 
Wenn ein nicht etatmässiger Beamter, dessen Amt seine ganze Zeit 
und Kraft erfordert hat, infolge unrerschuldeter Dienstunfähigkeit aus 
dem staatlichen Dienste ausscheidet, so kann demselben entsprechend 
dem nach den persönlichen Verhältnissen vorliegenden Bedürfnisse ein 
iderruflicher Unterstützungsgehalt bis zu dem Betrage verwilligt werden, 
welcher sich bei sinngemässer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen 
über die Bemessung des Ruhegehaltes ergiebt. 
Der Unterstützungsgehalt soll aber 40% des Betrags, welcher sich 
bei sinngemässer Anwendung der bezüglichen Bestimmungen als zuletzt 
massgebender Einkommensanschlag ergicbt, nicht übersteigen. 
§ 177. Beginn der Zahlung des Ruhegehalts. 
Der Ruhegehalt wird dem Beamten von dem Zeitpunkte an ge- 
leistet, an welchem der Bezug des seitherigen Diensteinkommens aufhört. 
Auch wenn der in den Ruhestand versetzte Beamte früher von den 
Dienstleistungen enthoben wird, bezicht er das Diensteinkommen noch 
einen Monat nach Ablauf desjenigen Monats, in welchem ihm die Ent- 
schliessung über die erfolgte Zuruhesctzung eröffnet worden ist; aus- 
genommen hiervon sind die wandelbaren und Naturalbezüge, soweit deren 
Vereinnahmung durch wirkliche Dienstleistung bedingt ist. 
Ein früherer Zeitpunkt für das Aufhören der Zahlung des seit- 
herigen Diensteinkommens kann nur mit Zustimmung des Beamten, ein 
späterer jedoch auch in der Entschliessung über die Versetzung in den 
Ruhestand festgesetzt werden. 
§ 48. Aufrundung. 
Ergeben sich bei der Berechnung des Ruhe- oder Unterstützungs- 
gehaltes Bruchteile einer Mark, so sind dieselben auf eine volle Mark 
aufzurunden. 
§ 40. Wiederanstellung der im Ruhestand befindlichen. 
Beamten. 
Ein gemäss S§8§ 32 oder 33 in den einstweiligen Ruhestand versetzter 
Beamter ist verpftichtet, auf Anforderf der zustündigen Dienstbehörde 
wieder ein Amt zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, 
unter denen der Beamte gemüss § 5 ohne seine Zustimmung von der 
unmittelbar vor der Zuruhesetzung bekleideten Amtsstelle auf das ihm 
sangebotene Amt versetzt werden kann. 
Dies findet auch auf die nach § 28 Ziff. 2 und 3 in den Ruhe- 
stand versetzten Beamten Anwendung, sofern sie wieder dienstfähig ge- 
worden sind. 
Der Beamte ist verpflichtet, dic ihm übertragene Amtsstelle inner- 
halb dreier Monate von dem Tage an gerechnet, an welchem die Wieder- 
anstellung eröffnet wurde, anzutreten.
	        

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