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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_002
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band.
Subtitle:
Das Wirtschaftsleben.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Landwirtschaft
Industrie
Handel
Bankwesen
Versicherungswesen
Handwerk
Sozialpolitik
Volume count:
2
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
519
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Inhaltsverzeichnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

158 Nr. 16. 1914. 
Anlage 2. 
Gestimmungen 
für die Führung des Arztregisters. 
I. Bei jedem Versicherungsamt ist ein Arztregister zu führen, in das sich jeder 
Arzt aus dem Bezirke des Versicherungsamts, der Kassenpraxis betreiben will, eintragen 
lassen kann, einerlei ob er einer Organisation angehört oder nicht. Auch Arzte aus 
dem Bezirk eines benachbarten Versicherungsamts können sich eintragen lassen. Die 
Eintragung ist davon abhängig, daß der Arzt, der sich eintragen lassen will, in Deutsch- 
land approbiert ist und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die An- 
träge auf Eintragung sollen die Personalien, die Wohnung, die Art und den Umfang 
der bestehenden oder beabsichtigten Praxis enthalten; es ist ferner anzugeben, ob die 
Bewerbung für eine bestimmte Kasse oder einen bestimmten Bezirk oder nur für ein 
bestimmtes ärztliches Fach erfolgt. Spätere Anderungen sind schriftlich beim Versiche- 
rungsamte zum Arztregister anzumelden. 
II. Diejenigen Arzte, welche bereits Kassenpraxis betreiben, werden von Amts 
wegen eingetragen. Die Arzte, die neu zur Kassenpraxis zugelassen werden wollen, sind 
auf Antrag einzutragen. 
III. Mündliche oder schriftliche Bewerbungen von Arzten bei den Vorständen der 
Krankenkassen oder der Kassenverbände oder ihren Mitgliedern oder bei Vertrags- 
kommissionen oder Arzteausschüssen oder bei anderen Organen zur Regelung der Be- 
ziehungen zwischen Kassen und Arzten sind untersagt. 
IV. Jeder Kassenvorstand und jeder Arzt, der ein Interesse daran hat, kann das 
Arztregister einsehen. 
V. Wenn ein eingetragener Arzt aus dem Bezirke des Versicherungsamts und 
dem Bereiche seiner bisherigen Praxis verzieht oder wenn er selbst Antrag auf Streichung 
stellt oder stirbt, so ist er zu streichen. 
Wenn ein eingetragener Arzt dreimal ohne einen wichtigen Grund eine ihm 
angebotene Arztstelle bei einer beteiligten Kasse ablehnt, so kann er gestrichen werden. 
Wiedereintragung kann dann erst nach Ablauf von fünf Jahren erfolgen. 
Die Streichung ist dem Arzte von dem Versicherungsamte mitzuteilen. 
VI. Sind bei einer Kasse Arzte neu anzustellen, so beantragt der Kassenvorstand 
unter Einreichung eines Vorschlags beim Versicherungsamte die Auswahl der anzu- 
stellenden Arzte. 
VII. Die Auswahl des anzustellenden Kassenarztes erfolgt durch einen Ausschuß 
(Nummer IX) nach freiem Ermessen nach Maßgabe vorher vereinbarter, im Einver- 
nehmen mit dem Oberversicherungsamte festzustellender Regeln. Dabei können bei- 
 
	        

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