Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

vom Asyle, 477 
sind. Offenbar verstehen sich diese am wenigsten von allen 
Staaten zu einer Beihülfe der bezeichneten Art; und zwar in 
doppelter Weise. Einmal halten sie ihr Gebiet jedem Ausländer 
ohne Unterschied und ohne Untersuchung offen, verzichten sogar 
auf das Recht, einen ihnen selbst unwünschenswerthen Fremden 
vom Betreten der Gränzen abzuhalten oder denselben auszu- 
weisen. Zweitens finden sie sich nicht berufen, dem, oben des 
Näheren geschilderten, geringen Maasse eigener positiver Mit- 
wirkung zur Bestrafung fremden Verbrechens durch häufige Aus- 
lieferungen nachzuhelfen; sondern sie bleiben vielmehr auch in die- 
ser Beziehung ihrer Ansicht getreu, sich nur um das zu kümmern, 
was im eigenen Gebiete gegen das eigene Gesetz geschieht. — 
Demgemäss wird denn zunächst das Asylrecht gegenüber von 
allen anderen Staaten ganz unbedingt in Anspruch genommen 
und kein Begehren einer Zurückweisung oder Wiederwegsendung 
erfüllt; ja sogar der Regierung selbst das Recht nicht gegeben, 
wegen eigener Belästigung oder Gefährt!ung durch einen: Freni- 
den eine Beschränkung oder Ausweisung desselben anzuordnen. 
Das Asyl ist sowohl Recht als Pflicht. Sodann ist die Auslieferung 
von Verbrechern auf das geringste Maass beschränkt. Eine Aus- 
lieferung eigener Bürger findet niemals und wegen keines Ver- 
brechens statt; (so dass dieselben, wenn sie ihr Vaterland glück- 
lich erreichen können, keinerlei Strafe wegen einer im Auslande 
begangenen Handlung ausgesetzt sind.) Aber auch Ausländer 
werden nur sehr sellen ausgeliefert; und zwar wegen slaatlicher 
Verbrechen gar nicht, wegen gemeiner Verbrechen elwa in be- 
sonders schreienden Fällen gröbster Art !). — Doch werden 
  
1) Lediglich nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates ist natür- 
lich eu entscheiden, wer als Bürger und wer als Ausländer zu behan- 
deln ist. Es steht ganz in ihrem Belieben, die Bedingungen der Indigenats- 
erwerbung schwer oder leicht zu setzen, auch Aenderungen in denselben 
vorzunehmen. Ebenso mag sie einem erst naturalisirten Bürger, vorüber- 
gehend oder lebenslänglich, bestimmte politische Rechte verweigern, ohne 
dass seine Haupteigenschaft dadurch verändert würde und er gegenüber vom 
Auslande keinen Schutz erhielte. Nicht das Mindeste ist daher von Seiten 
fremder Staaten dagegen einzuwenden, wenn jetzt in England, nach Act. 7 
und 8. Vict. c. 55, eine blose Urkunde des Staatssekretärs anstatt der: früher 
nothwendigen Parlamentsukte Naturalisation verleiht; und eben so wenig
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment