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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

494 Völkerrechtliche Lehre 
und wo dieses nöthig sein könnte, ist in dieser Wissenschaft 
ganz unerörtert geblieben. 
Eben so wenig hat von den zahlreichen: Bearbeitern der 
Lehre von der Collision der Gesetze ( des internationalen 
Privatrechtes) auch nur ein Einziger einen so allgemeinen Stand- 
punkt genommen, dass für die hier vorliegende Frage ein Vor- 
theil erwachsen wäre. Von selbst versteht sich freilich, dass 
Diejenigen, welche lediglich die Billigkeit oder comitas nationum 
als leitende Regel in dieser Lehre annehmen, also von den 
Neueren Story, Burge, Rocco, Foelix und Ferrater, 
nichts leisten konnten. Sie umgehen ja geradezu die eigentliche 
Rechtsfrage. Desgleichen waren Diejenigen, welche die entschei- 
dende Regel in dem Satze finden: der Richter habe nur das 
Landesgesetz anzuwenden, — also Wächter, Pütter und 
Pfeiffer — wenigstens nicht mit Nothwendigkeit veranlasst, sich 
über die Ausdehnung dieses Landesrechis auszusprechen. Sie 
überliessen diess der Gesetzgebung jedes einzelnen Slaates. Da- 
gegen ist allerdings zu wundern, dass weder Struve, Schäff- 
ner und Mailher de Chassat, welche einfach die diesseitige 
Anerkennung fremden Rechtes fordern, noch Savigny, welcher 
in jeder einzelnen Frage dasjenige Rechtsgebiet aufsuchen will, 
welchem das concrete Verhältniss seiner eigenthümlichen Natur 
nach angehöre, bis zur obersten Frage aufgestiegen sind. Es 
scheint doch nahe zu liegen, dass eine grundsätzliche und aus- 
reichende Antwort üher das einzelne Problem nur möglich, die 
endliche Lösung des schon so lange geführten Streites ") nur 
dann zu erwarten ist, wenn man es sich klar gemacht hat, welche 
Rechtsaufgabe der Staat, namentlich in räumlicher Beziehung, 
überhaupt bat. 
Etwas weiteres, aber freilich nicht eben viel, ist von den 
Bearbeitern des Völkerrechtes geleistet worden; wie es denn 
freilich auch kaum anders möglich war. Geht doch schon das 
Dasein dieses Rechtstheiles hervor aus einem weitern Gesichts- 
kreise. Hier soll ja gerade, hinaus über das Recht unter den Ein- 
1) S. über diesen Theil der Literatur meine Uebersicht in dieser 
Zeitschrift, Bd. III (1846), S. 77 ft.
	        

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