Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

vom Asyle. 519 
ordnung aufrecht nicht etwa aus Gefälligkeit gegen Driite, son- 
dern aus eigener Ueberzeugung, als eigene Aufgabe und nach 
eigenen Geselzen, und hat also auch nur seiner Ansicht, seiner 
Pflicht und seinem Rechte dabei zu folgen. 
b) Der zweite Fall. 
Schon schwieriger ist die Auffindung der richtigen Grund- 
sätze in dem zweiten der oben bezeichneten Fälle, wenn nämlich 
diesseitige Unterihanen in fremdem Staatsgebiete 
gegen das dortige Recht sich verfehlt haben, aber 
unbestraft in die Heimath zurückgekehrt sind. 
Von Vorbeugungs-Maassregeln kann hier, wie sich von 
selbst versteht, in der Regel nicht die Rede sein. Es handelt 
sich ja von Unternehmungen, welche ganz in einem fremden 
Gebiete vor sich gehen; und für den diesseitigen Staat liegen, 
wenn ihm die Kunde wird, lauter bereits vollendete Handlungen 
vor. Eine Beihülfe zur Vorbeugung ist also nur eiwa in so ferne 
möglich und nöthig, als vielleicht diesseiligen Angehörigen, welche 
Verdacht einer bösen Absicht erwecken, der Eintritt in das fremde 
Gebiet untersagt werden kann, oder als Nachrichten über ein in 
dem jenseitigen Gebiete beabsichtigtes Unternehmen rechtzeitig 
mitgetheilt werden mögen. Und so viel, aber auch nicht weiter, 
ist denn auch zu leisten. — Was aber die Strafen betrifft, so 
sind, der Reihe nach, folgende Fragen zu beantworten. Vorerst, 
und als Vorirage, hat der Staat überhaupt die Aufgabe (Recht 
sowohl als Pflicht), Vergehungen gegen das Recht eines andern 
Staates, begangen in dessen Gebiet selbst, zur Bestrafung zu 
bringen ? Zweitens, falls dieses in irgend einer Ausdehnung bejaht 
wird, ist diese Bestrafung durch Auslieferung des Beschuldigten 
an den verletzten Staat oder durch Verfahren vor den eigenen 
Gerichten zu bewerkstelligen ? Dritiens endlich, wenn diess Letz- 
tere immer oder theilweise stattfindet, hat der Staat seine eigenen 
Strafgesetze oder die des verletzten Staates bei Bemessung der 
Strafen zur Anwendung zu bringen ? 
Den geringsten Anstand hat wohl die Bejahung der Vorfrage, 
sobald man sich einmal auf dem kosmopolitischen Standpunkte 
befindet. Allerdings hat jeder Staat zunächst und vorzugsweise 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 38 Heft. 34
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.