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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

vom Asyle. 529 
wegs, sondern es muss der zur Mithülfe Aufgeforderte nach 
Prüfung der ihm gelieferten Beweise sich von dem wirklichen 
Vorhandensein einer strafbaren Handlung überzeugt halen. So 
lange ihm daher der, sei es objeclive, sei es subjective, Thatbe- 
stand ungenügend hergestellt oder die Strafbarkeit der in Frage 
stehenden Handlung nicht nachgewiesen ist, verbietet ihm die 
eigene Selbsiständigkeit jedes Einschreiten. Und zwar ist dabei 
wohl zu beinerken, dass das Urtheil über diese Vorfrage nicht 
aus den Rechisanschauungen und Gesetzen des fremden Staates, 
sondern aus der eigenen Auffassung von Recht und Unrecht her- 
vorzugehen hat. Allerdings ist der Staat nicht dazu ermächtigt, 
über die innere Güte der positiven Gesetze eines andern Staates 
zu Gericht zu sitzen, und kann er etwa die ihm nicht zusagen- 
den für nichtig erklären: allein er ist auch nicht schuldig, An- 
ordnungen Fremder zum Vollzuge zu bringen, welche ihm gegen 
die allgemeinen Begriffe von Recht zu laufen scheinen. Gerade 
weil er sich dazu versteht, die Rechtsordnung in der Welt auf- 
recht erhalten zu helfen, ist es seiner Gesinnung zuwider, Un- 
recht zu fördern. — Anderer Seils geht aus dem aufgestellten 
Grundsatze der selbsiständigen Mitwirkung zur Rechtsordnung 
die Verpflichtung hervor, die nothwendige Hülfe auch ohne be- 
sondere Aufforderung zu leisten, sobald nur die erforderlichen 
Gründe zur Ueberzeugung in ohjecliver und subjectiver Bezie- 
hung vorhanden sind. Es hat also der Staat auch dann einzu- 
schreiten, wenn er ohne alle Mitiheilung von Seiten des Verletzten 
sonstige sichere Nachricht von einem Verbrechen erhält, welche 
ein in seinem Gebiete sich aufhaltender Flüchtling in fremdem 
Gebiete begangen hat. Ja, es ist sein Recht und seine Pflicht, 
selbst blos Durchreisende, von deren im Auslande begangenen 
rechtswidrigen Handlungen er genügend unterrichlet ist, anzu- 
halten. Das Vorhandensein eines richtigen Passes oder dergl. 
ändert nichts an dieser höheren Aufgabe des Staates. 
Hiernach entsteht nun freilich die wichtige Frage, auf welche 
Weise der Staat in denjenigen Fällen, in welchen ihm wirklich 
‚eine Herstellung verleizier Rechtsordnung nolhwendig zu sein 
scheint, seine Beihülfe zu leisten hat? Entweder nämlich kann 
er auch hier seine Mitwirkung durch Verweisung an seine eigenen
	        

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