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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

578 Völkerrechtliche Lehre 
rührt nicht her von einem besondern Interesse oder einem be- 
wussten Widerwillen ; sondern ist lediglich die Folge der mangel- 
haften und vielgestaltigen Theorie. Alle nur aus diesem Grunde 
irre gehenden Staatsmänner, Richter und schliesslich Gesetzgeber 
würden sich allmählig eines Bessern überzeugen und darnach 
auch handeln. Selbst für die weniger Geneigten wäre aber die 
Festhaltung einer eigenthümlichen und vielleicht offenbar selbst- 
süchtigen Verfahrensweise schwer gemacht gegenüber von einem 
offenbar richtigen, von der Wissenschaft allgemein, von den ge- 
sittigten Staaten wenigstens überwiegend angenommenen Grund- 
satze. Ja sogar die öffentliche Meinung jener Völker, welche 
nur ihre eigene Rechtspflege als eine zuverlässige zu betrachten 
gewohnt und daher jeder Unterstützung fremder Gesetze sehr 
abgeneigt sind, dadurch aber auch ihren Regierungen die Hände 
binden; selbst die öffentliche Meinung also in England, Nord- 
amerika, der Schweiz könnte sich doch wohl auf die Dauer einer 
klaren Nachweisung des wirklichen Rechtes und der Vernunft- 
mässigkeit nicht entziehen. 
Dass eine Annahme einstimmiger Grundsätze über die inter- 
nationale Rechtspflege eine grosse Veränderung in dem jetzigen 
positiven Rechte zur Folge haben müsste, ergiebt sich eigentlich 
auch ohne nähere Untersuchung schon aus der jetzigen grossen 
Verschiedenheit des letziern. Ebenso muss schon aus dieser 
auf eine grosse Verbesserung geschlossen werden, da doch von 
diesen sich widersprechenden Verträgen, Gewohnheiten und Ge- 
setzen höchstens nur Eine Gattung das Richtige feststellen kann. 
Es kann aber nur beitragen zur richtigen Einsicht in den gan- 
zen Gegenstand, wenn das jetzt bestehende Recht genauer und 
im Einzelnen zusammengehalten wird mit einer wissenschafllichen 
Theorie, und hieraus denn sowohl eine Kritik des jetzigen Zu- 
standes als eine Hinweisung auf die wünschenswerthen Verbes- 
serungen entsteht. 
Wenn im Nachstehenden dieser Versuch gemacht und dem- 
selben die oben entwickelte miltlere Theorie zu Grunde gelegt 
wird, so geschieht diess nicht in der eillen Voraussetzung, als 
sei durch diese Auffassung der Frage bereits alles Wünschens- 
werthe geleistet und stehe damit. das allgemeine Recht der Zu-
	        

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