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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über Begriff und Wesen der Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

606 Ueber Begriff und Wesen 
Die Polizei ist der gordische Knoten, die dunkle Stelle 
in den staatswissenschaftlichen Büchern und mancher Verfasser 
eines Lehrgebäudes der Staatswissenschaft oder des sog. allge- 
meinen Staalsrechts ') wird sich, wenn er an jenen Gegenstand 
kam, eines unbehaglichen Gefühls von Unsicherheit und Unklar- 
heit nicht haben erwehren können. Es sind wie früherhin, so 
auch noch in dem letzten Jahrzehend Erklärungen von der Po- 
lizei in so unbestimmten Ausdrücken gegeben worden, dass Nie- 
mand daraus sich eine deutliche Vorstellung von dem Gegen- 
stande zu bilden vermochte. Was soll man sich z. B. bei dem 
Satze denken, dass die Polizeigewalt dazu bestimmt sei, „in den 
privativen und äusserlichen Verhältnissen des Staatslebens eine 
dem Staatszweck angemessene Ordnung aufzustellen und zu hand- 
haben*? Gewiss nicht mehr als bei der alten Erklärung des 
Freiherrn von Hohenthal in seinem Liber de politia, 1776; 
die Polizei sei congeries mediorum, quae universae reip. splen- 
dori alque exiernae singulorum civium felicitali inserviunt. 
Die herrschende Ungewissheit über das Wesen der Polizei isl, 
wie jede Lücke in der Erkenulniss von Staatsangelegenheiten, 
auch für die Ausübung im Leben nicht gleichgültig, sie verhin- 
dert die Gewinnung fester Grundsätze und eröffnet der Willkühr, 
der zufälligen individuellen Auffassung ein weites Feld, sie lenkt 
ferner gute geistige Kräfle von diesem ganzen Gebiete ab, in 
welchem unverkennbar weniger Fortschritte gemacht worden sind, 
als in anderen Theilen der Staatswissenschaft. Die Polizei hat 
ohnehin mit mancher Ungunst zu kämpfen, sie thut den Menschen 
oft ihrer Meinung nach zuviel, wenn sie ihre Bequemlichkeit 
durch Verbote oder Gebote stört, und doch wirft man ihr, so 
oft ein Unglück eintrilt, vor, sie habe zu wenig gethan; sie soll 
viel leisten, während man ihr die Miltel hiezu nicht vergönnt. 
1) Diese Benennung hat eine Unbestimmtheit in sich, die man vermeiden 
sollte. Das allgemeine Staatsrecht könnte ein abstraclum aus dem Staats- 
rechte der einzelnen Länder sein, ungefähr wie das gemeine deutsche Pri- 
vatrecht, — oder eine Darstellung der aus dem Wesen des Staates abge- 
leiteten rechtlichen Grundzüge, also eine spekulative oder rechtsphilosophische 
Wissenschaft, — oder auch eine Verbindung beider, indem die obersten 
Grundsätze zur Beurtheilung des positiv Gegebenen angewendet werden.
	        

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