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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Der statistische Congress in Brüssel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

670 Der statistische Congress 
haben könne, dass die Zählungsagenten schlechter aufgenommen werden 
würden ; dass diese auch keine discretionäre Gewalt haben, sondern bloss 
die Uebertreter vor ein Polizeibureau sollten führen !) können, um sie zu 
einer Geldstrafe verurtheilen zu lassen. Vergebens beharrte Lord Ebring- 
ton auf der Nothwendigkeit einer Strafmaassregel wenigstens in Beziehung 
auf die unentbehrlichen Daten der Namen, Vornamen, des Standes, der Kinder- 
zahl. Die Versammlung verwarf den Satz der Section, dem Änscheine nach 
aus zwei verschiedenen Motiven: ein Theil bewogen durch einen übelver- 
standenen Liberalismus; ein anderer Theil der Ansicht des Präsidenten fol- 
gend, dass die Versammlung besser es den einzelnen Regierungen oder den 
die Zählungen im einzelnen Lande vornehmenden Behörden überlasse , über 
die Nothwendigkeit einer solchen die Attribute der ausübenden Gewalt be- 
treffenden Strafverfügung zu entscheiden. 
Der einzelne Punkt welcher ausser dieser Verfügung noch in Beziehung 
auf die Bevölkerungsstatistik berührt werden mag, ist die im Programm 
enthaltene Hinweisung auf die unverkennbare Wichtigkeit einer gleich- 
förmigen Nomenclatur der Todesursachen, die für alle Länder 
anwendbar wäre, jedoch so wenig alsbald beschlossen werden sollte, dass 
sie vielmehr nur als Gegenstand künftiger Studien empfohlen und als ein 
möglicher Gegenstand der Annahme durch Beschluss eines späteren Con- 
gresses bezeichnet war. Hiergegen nämlich erhoben sich in der allgemeinen 
„Sitzung zwei belgische Aerzte, darunter namentlich mit Lebhaftigkeit Vle- 
minckx, der Generalinspector des belgischen Militärsanitätswesens, indem sie 
die hier einem -künftigen Congresse überlassene Aufgabe sogleich wegen 
der Unmöglichkeit ihrer Lösung gestrichen sehen wollten. Denn diese No- 
menclatur zu Stande bringen heisse nicht weniger als alle Aerzte in Ein- 
klang setzen; das sei nicht möglich ohne zuvor den ärztlichen Unterricht zu 
uniformisiren, was wiederum unmöglich und wenn möglich, ebenso be- 
klagenswerth wäre, weil es allen Fortschritt hemmen würde, als unnütz, weil 
der junge Mann, nachdem er die Bänke der Hochschule verlassen, sich doch 
emancipiren und die Krankheiten benennen werde, wie er möge. Wer die 
Geschichte der Medicin kenne, wisse überdiess, dass mit den Systemen 
periodisch auch die Namen der Krankheiten vollkommen geändert worden 
seien, Allerdings habe die königl. medicinische Academie zu Brüssel unter 
Anderm auch eine solche Nomenclatur redigirt, aber er — der Redner — 
wisse als Präsident dieser Academie, dass sie nicht mit Stimmeneinhelligkeit, 
sondern durch irgend eine Mehrheit beschlossen worden sei, weil man sich 
nicht habe vereinigen können und doch endlich habe zum Schlusse kommen 
müssen. Dagegen erhob sich nun Dr. Varrentrapp aus Frankfurt a/M., als 
ärztliche Gegenstimme. Die abweichende Benennung der Krankheiten durch 
verschiedene Schulen hindere eine Uebereinkunft über eine gemeinschaft- 
liche Nomenclatur nicht, da jeder Arzt wisse, dass was früher Nervenfieber, 
  
1) Legoyt sagte: seront conduits —, was wenn er nicht blosses Vorladen meinte, 
allerdings hart wäre.
	        

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