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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Der statistische Congress in Brüssel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

708 Der statistische Congress 
Länder bemerkbaren Unterschiede sich vermindern oder verschwinden su 
sehen wünsche. 
Der eigentliche Urheber dieses gleichfalls aus England stammenden An- 
trags, war Hr. Leone Levi, Professor des Handelsrechts am Kings College ir 
London und Verfasser einer Zusammenstellung der meisten Handelsgeset:- 
gebungen, der für die Verwirklichung der Idee eines allgemeinen Handels- 
gesetzbuchs seit einiger Zeit schon in England thätig gewesen ist. Dort 
haben sich Meetings und eigene Committees mit der Sache zu beschäftigen 
angefangen. Auch hatte Hr. Levi schon im Dec. 1851 in der statistischen 
Gesellschaft zu London im Anschluss an eine handelsstatistische Mittheilung 
die Ansicht geltend zu machen versucht, dass der beabsichtigte Congress 
in Brüssel „might appropriately discuss and promote the subject of interm- 
tional law and prepare the ground for a determined line of action“ !), 
Es versteht sich von selbst, dass gegen den Inhalt dieser beiden An- 
träge an sich, namentlich gegen den ersten (wie das auch ausdrücklich her- 
vorgehoben ward) kaum Jemand etwas einzuwenden haben komnte, allein 
nicht das war die Frage. Es handelte sich um die Selbsteinschränkung des 
Congresses auf seine Competenz und um das Ansehen seiner Beschlüsse. Und es 
ist zu beklagen, dass beide hier nicht gewahrt worden sind. Je mehr das 
Gewicht der Beschlüsse des Congresses — wie schon öfter bemerkt — nur 
ein moralisches und eben deswegen der ernsthaften Erwägung proportional 
ist, aus der sie hervorgegangen sind, desto mehr musste er sich hüten, Be- 
schlüsse obne Berichterstattung und Debatte zu fassen. Selbst wenn sie in 
seinen Kreis gehört hätten, geschweige denn, wenn sie ihm fern lagen. In 
den Augen jedes besonnenen Dritten, und dazu muss man doch die gesets- 
gebenden Gewalten rechnen, wird es die Postreform und die Einheit der 
Handelsgesetzgebung um nichts dringender machen, dass eine Versammlung 
von Statistikern, ehe sie auseinanderging in einem tumultuarischen Beschluss 
beide für wünschenswerth erklärt hat. Diese Gattung in England üblicher 
Agitation fleckt wenig auf dem Continente. Wohl aber wäre zu befürchten, 
dass wenn sich Aehnliches wiederholte, in den Augen der besonnenen 
Dritten, und insbesondere der Regierungen, auch auf die übrigen Beschlüsse 
der Versammlung durch solche Beschlüsse, die aus der Bahn der wissen- 
schaftlich practischen Behandlung schweifen, ein nachtheiliger Reflex ge- 
worfen. würde. Auf der andern Seite ist es nicht ohne Gefahr für die Er- 
reichung der Zwecke des Congresses in der Zukunft, dass nicht von 
Anfang an die Competenz mit Strenge eingehalten worden. Vorgänge sind 
wie Mauerbrecher — haben einmal ein Paar Stösse gewirkt, so ist die 
Bresche nachher bald gelegt. Mit solchen Anknüpfungen, wie die der 
4) Journal ol the Statist. Society of London. 1852. XV, 113, 444. — Ueber Leons 
Levis Werk siehe Mittermaier in der Zeitschr. für Rechtswiss. u. Gesetzgebung de 
Auslds. XXI (1851), 448, und Brinckmann in der kritischen Zeitschrift für die gesammte 
Rechtswissenschaft, Heidelberg. I (1853), 281 ff. — Auch eine gedruckte Adresse des Edin: 
burgher Cemiws's für die Einführung eines internationalen Handelsgesetzbuchs an den 
‚ Congress vom 26 Aug. 1853 erwähnt Heuschling Journal des Econ. I. c. 77.
	        

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