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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

4 Betrachtungen 
Bevölkerung auf derselben Fläche eine fortschreitende und 
verhältnissmässig grössere Gütermenge erzeugen, also auf 
demselben Gebiet für eine stets vollkommenere und reichlichere 
Befriedigung der Bedürfnisse jedes Einzelnen sorgen können, 
so gehört dazu eine immer glücklichere Entwickelung , immer 
intensivere Anspannung und zweckmässigere Verwendung aller 
dem Menschen verliehenen Kräfte. 
Neue Entdeckungen auf dem Gebiete der gewerblichen Thätig- 
keit; ein regerer Fleiss; eine grössere Umsicht und Sparsamkeit 
zur Ansammlung und zweckmässigen Benutzung grösserer Kapi- 
talien; verbesserte Staatseinrichtungen zur Beförderung des Ver- 
kehres u. s. w.; genug, ein steter, der vermehrten Dichtigkeit 
der Bevölkerung entsprechender Fortschritt der geistigen und 
sittlichen Bildung des Volkes ist die unerlässliche Bedingung. 
Das entscheidende Gewicht ist auf die Läuterung und Befestigung 
der Willenskräfte zu legen, als der Wurzel jedes andern 
edeln Triebes. 
Sobald die sittliche Kraft erschlafft, wird im Genuss ver- 
geudet, was nur zur Befruchtung der Arbeit dienen durfte, und 
selbst zur Zerstörung gemissbraucht, was im Schaffen seine 
Stärke hälte beweisen sollen. 
Das Naturgesetz der Bevölkerungsvermehrung enthält für 
das Geschlecht den Sporn zu einer fortgesetzten Entwickelung 
aller Anlagen, welcher für den einzelnen Menschen in dem 
Wachsthum seiner eigenen und der Familienbedürfnisse gegeben ist. 
Allein gleich wie für den Einzelnen die Vermehrung 
seiner Bedürfnisse nur in dem Falle wohlthätig wirkt, wenn sie 
ihn zu erhöhten Leistungen antreibt, und es ihm auch wirklich 
gelingt, durch vermehrte Anstrengungen die Befriedigungsmittel 
für dieselben zu beschaffen, so ist auch jenes Naturgesetz der 
wachsenden Bevölkerung für die Gesellschaft nur so lange von 
belebender und segenbringender Wirkung, als sie der darin 
enthaltenen Pflicht einer fortschreitenden Veredlung ihre Bildung 
und Steigerung ihrer Kräfte zu genügen vermag. 
Sobald die Grenzen eines Landes nach dem Bildungszustande 
seiner Bevölkerung zu einer fruchtbaren Verwendung vermehrter 
Arbeitskräfte keinen weiteren Spielraum gewähren, sobald —
	        

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