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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

92 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
und deshalb z. B. keine Anlehen machen, sondern das Geld da 
wegnehmen, wo es sich darböte !). Mindestens muss es dem- 
nach als höchst zweifelhaft betrachtet werden, welche von den 
beiden sich einander gegenüberstehenden Ansichten wirklich 
staatsgefährlicher sei. 
Die Lehre vom „ewigen Staate“ aber, die natürlich 
dadurch nicht widerlegt wird, dass die Geschichte von vielen 
untergegangenen Staaten zu erzählen weiss, und die keinen 
andern Sinn hat, als dass jeder Staat seiner Natur und Bestim- 
mung nach ein dauernder und unauflöslicher Verein sei, und 
dass die Staatsgewalt unabhängig von den wechselnden Inhabern, 
der Rechtsidee nach, ununterbrochen fortdauere, — ist keine 
neue Erfindung der speculativen Philosophie, sondern wohl so 
alt, wie die Staaten selbst ?). Es würde nicht schwer sein, aus 
dem Römischen Recht zu beweisen, dass das imperium als etwas 
ununterbrochen Fortdauerndes angesehen wurde. Auch die 
Juristen des Mittelalters (z. B. Baldus) personificiren die Staats- 
gewalt als die den Staat ununterbrochen repräsentirende Macht 
und leiten daraus die Verpflichtung jedes Nachfolgers zur An- 
erkennung desjenigen ab, ‘was im Namen des Staats geschehen 
ist, und denselben Sinn hat in dem früher streng monarchischen 
Frankreich das Sprüchwort: „Le roi ne meurt pas.“ Mit dem 
Legitimitätsprincip kann aber diese Lehre deshalb gar nicht im 
Widerspruch stehen, weil ohne sie das Princip selbst ganz seine 
Basis verlieren und der rechtliche Zusammenhang auch zwischen 
den auf einander folgenden legitimen Throninhabern aufgehoben 
werden würde. 
Ganz einerlei ist es übrigens für die Beurtheilung der vor- 
liegenden Rechtsfrage, ob man den Rechtsgrund der Staats- 
gewalt in einem nach freier Willkühr abgeschlossenen Vertrag, 
oder auf irgend ein Gesetz der Nothwendigkeit gründet. 
Denn der Begriff und das Wesen des Staats selbst wird dadurch 
nicht afficirt. Auch das monarchische Princip ?) in seiner 
1) K. S. Zachariä, vierzig Bücher. Band V. Seite 124. 
2) Hugo Grotius, De J. B. et P. Lib. II. Cap. IX. $. 3. „Dixit Iso- 
erates et post eum Julianus imperator civitates esse immortales.* 
3) Das monarchische Princip ist blos gegen die wirkliche Theilung
	        

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