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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 93 
strengsten. Auffassung hat mit dieser Frage an sich gar nichts 
zu schalfen. Mit der Patrimonialitäts-Theorie, welche 
in dem frühern deutschen Staatsrecht allerdings für die Bestim- 
mung der Rechte der Territorialherren sehr maassgebend gewesen 
ist, konnte man freilich zu der Folgerung gelangen, dass der 
restaurirte Fürst die Regentenhandlungen des Usurpalors ebenso- 
wenig anzuerkennen brauche, als der Eigenthümer einer Sache 
die Verfügungen eines unberechtigten Besitzers derselben. Allein 
es bedarf wohl hier keines weitern Nachweises, dass das deutsche 
Staatsrecht, wenn es auch in gewissem Sinne ein Eigenthum 
des Fürsten an der Staatsgewalt anerkannte, schon längst die 
privatrechtlichen Analogieen vom Eigenthum an beweglichen 
und unbeweglichen Sachen zurückgewiesen hat. Denn man 
konnte nicht verkennen, dass sich ein lebendiger Staatsorganismus 
nicht mit einem Grundstück vergleichen lasse und dass die Be- 
deutung jenes staatsrechtlichen Eigenthums nur aus der 
Natur und dem Wesen seines Objecles, des Staates nämlich, 
ihre rechtliche Begrenzung erhalten könne. Daher musste man 
selbst bei einer vernünftigen Auffassung der Patrimonialitäts- 
Theorie nothwendig zu dem Resultate gelangen, dass der Staat 
als lebendiger Organismus nicht zu existiren aufhöre, wenn auch 
der legitime Inhaber der Staatsgewalt von der Regierung aus- 
geschlossen werde, und dass das Unrecht, welches in seiner 
Vertreibung oder Ausschliessung liegt, nicht auch die Rechts- 
ungültigkeit der Acte der usurpatorischen Regierung im Gefolge 
haben könne. Man kann es daher nur als einen auf Haller'- 
schen Theorieen beruhenden Irrthum und als eine der fürstlichen 
Gewalt selbst höchst nachtheilige Uebertreibung betrachten, wenn 
in der Hannover’schen Abstimmung vom 5. Juni 1823 erklärt 
wird, dass die Lehre vom ewigen Staat „mit den Grundsätzen 
der Staatsgewalt zwischen Staatsoberhaupt und Volksreprä- 
sentation gerichtet. Wer rechtmässig als Staatsoberhaupt fungire, 
bleibt dabei ganz ausser Frage und der Satz der Hannover’schen Abstimmung 
vom 5. Juni 1823 (Protokoll der Bundesversammlung $. 98. S. 240), „dass 
ein staatsrechtlicher Zustand wegen dieses Princips unter einem eingedrungenen 
Regenten nicht bestehen könne“, beruht auf einer völligen Verwirrung der 
Begriffe,
	        

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