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ie Kompagnie hat für die Schießausbildung der Hoboisten
4. ikoe aitt diese sich im Ernstfalle zu verteidigen wissen.
5. Alle Gesuche sind an den betreffenden Kompagnie (Eskadron,
Alle esuee zu richten. .
III. Schluß. Aus dem Gesagten ist das enge Verhältnis der Militär-
musiker zur Kompagnie zu ersehen.
Ausführung:
Trotzdem die Regimentskapelle in betreh ihrer Organisation,
sowie ihrer Tätigkeit eine etwas isoliert g altene Kategorie der
Armee bildet, steht sie doch in vielen Beziehungen im engsten
Zusammenhange mit der Kompagnie nsw, welcher sie zugeteilt ist.
Während des ersten Vierteljahres seiner Dienstzeit gehört der
junge Musiker behufs militärischer Ausbildung vollstän ig zur
Kompagnie (Eskadron, Batterie). Erst wenn die militärische Erziehung
vorüber ist, erfolgt der Übertritt zum Musikkorps. .
Die Kompagnie (Eskadron, Batterie), welcher die Repiments-
musik zugeteilt ist, hat nun alle militärischen, sowie die persönlichen
Angelegenheiten des Musikkorps zu regeln. Da sind in erster Linie
die Aushändigung der Geölshemife zu nennen, sowohl an Geld, wie
an Brot, großen und kleinen Bekleidungsstücken, ferner Ausrüstungs-
stücke und Waffen. Die Kriegsgarnituren und onntagsanfüge er
Militärmusiker werden von der betreffenden Kompagnie usw. auf-
bewahrt. Meistens ist hierzu eine besondere Kammer eingerichtet.
Der Kompagnie usw., speziell dem Kammerunteroffizier (Quartier-
meister) berfelben erwachsen hieraus nicht unbeträchtliche Arbeiten,
da alle Garnituren usw. des Musikkorps nebenbei mit in Ordnung
gehalten werden müssen. Am deutlichsten zeigt sich dieses bei der
bkonomischen Musterung. Alle Tage werden Appelle und Revisionen
abgehalten, die Kriegsgarnituren munssen gutsitzend und vorschrifts-
mäßig verpaßt sein, kurzum, es muß alles äußerst peinlich instand
gesetzt werden. Dieses erfordert jedoch viel Zeit und Mühe.
Einen hr wichtigen Dienstzweig der Hoboisten (Trompeter)
bildet die Schießausbildung derselben. Sehr vieler Fleiß muß von
dem Truppenteil hierauf verwandt werden; namentlich dem Schieß-
unteroffizier fällt hiervon die meiste Arbeit zu.
Trotzdem das Schießen dem Militärmusiker zuzeiten etwas
lästig fallen mag, so muß man doch in dieser Beziehung die große
Fürsorge unserer Militärverwaltung für die Poboisten Crometei
anerkennen. Denn wie sollte sich im Ernstfalle der Militärmusiker
verteidigen, wenn er nicht in dem Gebrauch der Waffen aus-
gebildet wäre?
Alle Gestr e (wie Urlaub usw.) sind von dem Militärmusiker bei
dem ihm überstellten Feldwebel (Wachtmeister) anzubringen. Alle
Beförderungen, Auszeichnungen und sonstigen Befehle werden ihm
von der Kompagnie usw. mitgeteilt. Will der Trompeter (Hoboist
nach beendeter zwölfjähriger Dienstzeit in eine Zivilstelle über-
treten, so hat er seine Gesuche usw. wiederum der Eskadron
(Kompagnie) behufs Weitergabe an das Regiment vorzulegen.
Kurzum, in allen Sachen, mag es sein, was es will, hat sich der
Hoboist (Trompeter) stets an seine Kompagnie (Eskadron, Batterie)
zu wenden und wird auch stets die nötige Unterstützung und Berück-