— 27 —
3. Die Ausbildung der Spielleute.
a) Das Exerzieren.
b) Das Üben mit den Instrumenten.
Zc) Unterricht in der Kenntnis der Noten.
d) Anweisung über die Aufbewahrung der Instrumente.
4. Die Anwesenheit des Bataillonstambours bei der täglichen
Befehlsausgabe.
5. Die Einübung der zu singenden Lieder bei den Mannschaften.
Schluß: Der Dienst des Bataillonstambours ist vielseitig und
nicht leicht.
Ausführung:
ur Ausbildung der Spielleute hat jedes Bataillon einen
Bataillonstambour.
Ebenso wie es Pflicht eines jeden Offiziers und Unteroffiziers
ist, den ihm zugewiesenen Rekruten eine gründliche Ausbildung in
allen Dienstzweigen angedeihen zu lassen, in demselben Maße gilt
dieses auch für den Bataillonstambour betreffs Ausbildung der
Spielleute.
Nachdem ihm die, in der Regel sich freiwillig zu Spielleuten
meldenden Mannschaften von der Kompagnie zugeteilt sind, hat er
unter denselben die Auswahl zu treffen, wer sch als Hornist oder
als Tambour eignet. In erster Linie berücksichtigt er die Neigung
der betreffenden Leute.
Die Dienststunden sind dem Bataillonstambour vom Bataillons-
kommandeur für die Vor= und Nachmittage festgesetzt. In dieser
eit handhabt er den Dienst nach eigenem Erinoffen so, daß er die
pielleute entweder exerzieren oder mit den Instrumenten üben
läßt. Das Exerzieren 8 sich auf das Einüben der durch die
Dienstordnung vorgeschriebenen Ubungen; der Dienst mit den Instru-
menten ebenfalls auf die Erlernung der vorgeschriebenen Dienst-
sachen für die Hornisten und Tambours. Gleichzeitig erfordert die
Ausbildung auch das Einüben der Warschmuster die Auswahl der
Märsche ist dem Bataillonstambour überlassen. In der ersten
Ausbildungszeit erteilt er den Spielleuten täglich vor dem Flöten-
spiel Unterricht in der Kenntnis der Noten.
Der Bataillonstambour hat dafür Sorge zu tragen, daß die
Signalinstrumente in einem dauernd guten Zustande erhalten
werden. Er untersucht zu diesem Zweck die Instrumente beim
Antreten zum Dienst und unterrichtet die Spielleute über die Auf-
bewahrung außer Dienst.
Falls sich einzelne Leute zur weiteren Ausbildung nicht eignen,
hat der Bataillonstambour dem Bataillons--Adjutanten Meldung
u erstatten, welcher dann die Ablösung des betreffenden Mannes
eranlaßt.
Sind bei besonderen Gelegenheiten, zum Beispiel bei Besichti-
gungen, im Manöver, Hornisten zu höheren Vorgesetzten zu komman-
dieren, so hat der Bataillonstambour den geeignetsten Mann aus-
zuwählen und namhaft zu machen.
Der Bataillonstambour ist bei der täglichen Befehlsausgabe
des Regiments und Bataillons zugegen, um die etwaigen befonderen