Die Zeit ‘des alten deutschen Reiches. 8$ 30, 3L 93
welche keine offizielle Gültigkeit hatten, sondern Privatarbeiten
waren®. Für die Unterhaltung des Reichskammergerichtes wurden
seit 1548 besondere Beiträge, die sogenannten Kammerzieler
gezahlt.
6. Die Kreisverfassung !.
8 30.
Im Jahre 1500 war das Gebiet des deutschen Reiches für die
Wahl der Vertreter zum Reichsregiment in sechs Kreise ein-
geteilt worden: den bayrischen, schwäbischen, fränkischen, ober-
rheinischen, niederrheinisch - westfälischen und niedersächsischen
Kreis?, Die österreichischen, burgundischen und kurfürstlichen
Besitzungen wurden in die Einteilung nicht eingeschlossen, weil
für sie bereits besondere Vertreter im Reichsregiment saßen. Die
Kreiseinteilung erwies sich auch für andere Zwecke, namentlich
für Aufrechterhaltung des Landfriedens, Vollziehung der Reichs-
schlüsse und reichsgerichtlichen Urteile und Präsentation der Bei-
sitzer zum Reichskammergericht als brauchbar. Deshalb ließ
man sie auch nach dem Aufhören des Reichsregiments fortbestehen
und im Jahre 1512 traten der Kaiser mit seinen Erblanden und
die Kurfürsten mit ihren Gebieten derselben ebenfalls bei. So
wurden vier neue Kreise; der österreichische, burgundische, kur-
rheinische und obersächsische gebildet®. Die Kreise bekamen
später auch die Aufsicht über das Münzwesen und waren seit 1555
die Grundlage der Reichsmilitärverfassung. Eine reichsgesetzliche
Regelung erhielten die Verhältnisse derselben durch die Kreis-
ordnung von 1521*, die vom Reichsregiment erlassene Land-
friedensordnung von 15225 und die sogenannte Exekutionsordnung
von 1555®. Jeder Kreis hatte seine besondere Verfassung mit
einem kreisausschreibenden Fürsten, einem Kreisobersten, Kreis-
en und Kreisständen,
Außerhalb der Kreiseinteilung stand Böhmen, einzelne kleinere
gräfliche Gebiete und die Besitzungen der Reichsritterschaft.
IV. Die Landesverfassung.
8 31.
Mit der Entstehung der Landeshoheit (oben $ 19 S. 65) hatten
sich zwischen den König und die Reichsuntertanen Mittelgewalten
eingeschoben. Dadurch war im Reiche der Unterschied zwischen
—
® Usualmatrikel des Kammergerichts von 1745 bei Zeumer 500 ff.
1 Frhr. E, Langwerth v. Simmern, Die Kreisverfassung Maximilians I.
und der schwäbische Reichskreis in ihrer rechtageschichtlichen Entwicklung
bis zum Jahre 1648, Heidelberg 1896.
® Reichsregimentsordnung von 1500 88 5 fl.
®R. A. zu Trier und Köln von 1512 $$ 11 u. 12.
* Neue Sammlung 2 211 ff.
6 Ebendas. 229 ft.
® Ebendas. 8 20 ff.