108 Erster Teil. Zweites Buch. $ 36.
In dem Frieden zu Wien vom 14. Oktober 18091® mußte
Österreich neue Abtretungen an Bayern machen, welches außer-
dem Bayreuth und Regensburg erhielt!. Der Fürst-Primas, dem
schon durch Art. 22 der Rheinbundsakte die Freie Stadt Frankfurt
zugesprochen war, bekam als Entschädigung für das abgetretene
Regensburg die bisher unter französischer Administration stehenden
Fürstentümer Hanau und Fulda und nahm den Titel „Großherzog
von Frankfurt“ an!®. Durch das organische Senatuskonsult vom
13. Dezember 1810 !% wurden Teile des Großherzogtums Berg, ein
großer Teil des Königreiches Westfalen, die Länder der Herzöge
von Oldenburg und Aremberg und der Fürsten von Salm, die drei
Hansestädte und Lauenburg als Departements der oberen Ems,
der Weser- und Elbmündungen dem französischen Kaiserreiche
einverleibt.
Infolge der Ereignisse des Jahres 1813 löste sich der Rhein-
bund tatsächlich auf. Eine ausdrückliche Erklärung seiner Auf-
hebung hat niemals stattgefunden.
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Auf Grund der Rheinbundsakte wurden die Länder von 72
reichsständischen Fürsten und Grafen, die Reichsstädte Nürnberg
und Frankfurt!, die Besitzungen des Deutschen und Johanniter-
ordens? und sämtliche reichsritterschaftliche Gebiete den Staaten
der Rheinbundsfürsten einverleibt®.,
Durch die Auflösung des deutschen Reiches hatten die Rhein-
bundsfürsten Souveränetät in dem Sinne erworben, daß die
bisher über ihnen stehende Reichsgewalt weggefallen war. Sie
faßten diese Souveränetät aber vielfach so auf, als ob durch die-
selbe auch alle Schranken, die für ihre fürstliche Macht im Innern
der Territorien bestanden hatten, beseitigt wären. Sie legten sich
daher auf Grund derselben die Befugnis bei, ihre landständischen
Verfassungen durch einfache Kabinettsordres zu beseitigen, eine
Maßregel, welche häufig durch die Verschiedenheit der in den ein-
zelnen Teilen des Landes bestehenden ständischen Einrichtungen
und die Notwendigkeit einer einheitlichen Repräsentation motiviert
wurde. Namentlich gingen in dieser Weise die Herrscher der
18 G. v. Meyer a. a. O. 113 ff.
14 Vertrag mit Frankreich vom 28. Februar 1810, bei G. v. Meyer a. 2.0.
118. — Verschiedene Verträge über Territorialregulierun en zwischen Bayern,
Würzburg, Württemberg, Baden und Hessen, ebenda 121 ff.
15 Vertrag vom 16. Februar 1810 bei G. v. Meyer a. a. O. 111 ff.
16 G. v. Meyer a. a. O. 105 ff. — Vgl. Vertrag mit Westfalen vom 10. Mai
1811, ebenda 109 ft. |
1 Augsburg war schon durch Art, 13 des Preßburger Friedens an Bayern
gekommen.
® Die vollständige Aufhebung des Deutschordens erfolgte erst durch
kaiserliches Dekret vom 24. April 1809 (bei G. v. Meyer a. a. 0, 93).
® Rh.B. A. Art. 13—25.