Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

132 Erster Teil. Drittes Buch. $ 46. 
bürgerlichen Rechte gegen Übernahme der bürgerlichen Pflichten 
in den Bundesstaaten gesichert werden könne?. 2. Das Recht, 
Grundeigentum in jedem Bundesstaate unter denselben Be- 
dingungen wie Inländer zu erwerben. 3. Die Befugnis, in 
einen anderen Bundesstaat, der sie erweislich zu Unter- 
tanen annehmen wollte, wegzuziehen, sowie das Recht, in Zivil- 
oder Militärdienste eines anderen Bundesstaates zu 
treten, beides unter der Voraussetzung, daß keine Verbindlich- 
keit zu Militärdiensten gegen das eigene Vaterland im Wege stand. 
4. Freiheit von aller Nachsteuer, insofern das Vermögen 
in einen anderen deutschen Bundesstaat überging®, 
Neben diesen allgemeinen Rechten enthielt die Bundesakte 
noch besondere Zusicherungen für gewisse Personen 
und Klassen. — Den früheren reichsständischen Ge- 
schlechtern sollten folgende Rechte zustehen: Ebenbürtigkeit 
mit den regierenden Fürstenbäusern, Landstandschaft, Privilegien 
hinsichtlich der Besteuerung, Freiheit des Aufenthaltes in jedem 
zum Bunde gehörigen und mit demselben in Frieden lebenden 
Staate, Autonomie, privilegierter Gerichtsstand, Befreiung von der 
Militärpflicht, Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit in erster und, wo 
die Besitzungen groß genug waren, in zweiter Instanz, Forst- 
gerichtsbarkeit, Ortspolizei, Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen 
sowie über milde Stiftungen. Dem ehemaligen (niederen) 
Reichsadel, d.h. den reichsunmittelbaren, nicht reichsständischen 
Familien, wurde Freiheit des Aufenthaltes, Autonomie, Landstand- 
schaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchen- 
patronat und privilegierter Gerichtsstand zugesichert®. Der Bund 
garantierte die Fortdauer der auf den Rheinschiffahrts- 
Oktroi angewiesenen Renten und die durch den R.D.H.S. 
von 1803 getroffenen Verfügungen über Schuldenwesen und Pen- 
sionen® Das fürstliche Haus Thurn und Taxis sollte in 
dem durch den R.D.H.S. von 1803 oder spätere Verträge be- 
stätigten Besitz und Genuß der Posten bleiben’, 
1. Das Beschlußfassungsrecht des Bundes. 
8 46. 
[Gesetzgeberische Befugnisse standen dem Bunde nicht zus. 
Dies folgte aus seinem Wesen. Er war ein Staatenbund, also eine 
Staatenverbindung ohne Rechtsubjektivität, ohne eine ihr eigene 
® B. A. Art. 16. 
® B. A. Art. 18 (2—4). 
“B. A. Art. 14. 
6 B. A. Art. 14. [Jedoch sollten die zugesicherten Rechte „nur nach 
der Vorschrift der Landesgesetze* ausgeübt werden: a.a. 0. Abs. 2 Satz 2.] 
6 B. A. Art. 15. 
TB. A. Art. 15. 
» Oben 8 13 8. 47, 8 41 S. 124 und \. |.
	        
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