Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 57. 167
zu keinem Resultate führte. Es wurde nur durch Gesetz vom
20. Februar 1849 die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichheit
aller Staatsangehörigen ausgesprochen. Auf Befehl der Bundes-
versammlung? mußte der Senat die beiden Gesetze vom 16. Oktober
1848 und 20. Februar 1849 wieder außer Kraft setzen, was durch
Publikandum vom 5. Oktober 1852 geschah. Die weiteren Ver-
handlungen über Verfassungsreform führten zu den organischen
Gesetzen vom 12. September 1853 und 16. Januar 1855.
Die alte Verfassung der Stadt Lübeck, welche auf mehreren
Rezessen und Konkordaten zwischen Rat und Bürgerschaft be-
ruhte, war nach Beendigung der französischen Herrschaft wieder
hergestellt worden. Im ‚Jahre 1844 begann eine Verfassungs-
revision, welche zu der Verfassungsurkunde vom 8. April 1848
führte. Diese ist später durch die Verfassung vom 29. Dezember
1851 und diese wieder durch die Verfassung vom 7. April 1875
ersetzt worden, welch letztere am 2. Oktober 1907 neu veröffent-
licht wurde,
In der Freien Stadt Bremen war ebenfalls im Jahre 1813
die alte Verfassung wieder in Kraft getreten und durch einige
neue Gesetze ergänzt worden. Eine neue Verfassung wurde am
8. März 1849 eingeführt. Auf Grund des B. B. vom 6. März 1852 *
erfolgte die Aufhebung einer Reihe von Bestimmungen derselben
durch Verordnungen des Senates vom 29. März und 3. Mai 1852.
Mit der auf Grund dieser Verordnungen neugewählten Bürger-
schaft wurde die revidierte Verfassung vom 21. Februar 1854
vereinbart, welche später durch eine Reihe von Gesetzen ab-
geändert worden ist. Eine neue Verfassungsredaktion datiert vom
1. Januar 1894®, die bisher nur 1909 unwesentlich abgeändert
wurde.
Die Verfassung der Freien Stadt Hamburg°, deren wesent-
liche Bestimmungen sich in einer Reihe von Rezessen befanden,
wurde durch Rat- und Bürgerschluß vom 27. Mai 1814 wieder
hergestellt. Die in den Jahren 1848--1850 gemachten Versuche
einer Verfassungsrevision scheiterten an dem Widerstand des
Kollegiums der ÖOberalten, welches von den beiden deutschen
Großmächten und dem politischen Ausschuß der Bundesversamm-
lung unterstützt wurde. Erst nachdem am 11. August 1859 ein
neues Wahlgesetz zustandegekommen war, wurde mit der auf
Grund desselben neu gewählten Bürgerschaft die Verfassungs-
revision zu Ende geführt. Die neue Verfassung gelangte am
28. September 1860 zur Publikation. Sie ist seitdem durch ver-
2 B.B. vom 12. August 1852 (G. v. Meyer a. a. O. 2 581).
8 Textausgabe in Bindings Deutschen Staatogrundgesetzen, Heft 10.
Bollmann, Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht (1904).
% G,. v. Meyer a. a. O. 571.
& Textausgabe bei Binding a. a. O.
6 Vgl. die Darstellungen des hamburgischen Staatsrechts von Wolfison
(1884), v. Melle (1891) und G. Seelig (1902).