Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 69a. 213
Staaten von Nordamerika. Das Gemeinschaftsverhältnis — als
gemeinsames Protektorat, Kollektivprotektorat oder Kondominat
bezeichnet — wurde durch den Vertrag der drei Mächte vom
2. Dezember 1899 aufgelöst, wobei dem Deutschen Reiche uus-
schließliche Rechte auf die westlich des 171. Längengrades von
Greenwich gelegenen Inseln der Gesamtgruppe „Samoa“ eingeräumt
wurden. Hierauf hat der Kaiser namens des Reichs diese Inseln
in Alleinbesitz genommen, also okkupiert, und zum Schutz-
gebiet erklärt: Verordnung vom 17, Februar 1900. Unter dem
leichen Datum erging eine kaiserl. Verordnung zu Regelung der
chtsverhältnisse dieses Schutzgebietes®,
9. Ein Teil des im westlichen Zentralafrika belegenen fran-
zösischen Kongolandes, welcher — „im Anschluß und zur Er-
gänzung des Marokko betreffenden Abkommens vom 4. November
1911 und als Kompensation für die Schutzrechte, die Frankreich
bezüglich des Scherifenreiches zuerkannt worden sind® — von
Frankreich an Deutschland durch Vertrag vom 4. November 1911?
abgetreten worden ist. Die Begrenzung des Gebietes ist im Art. 1
dieses Vertrages näher bezeichnet. Im Austausche trat das Deutsche
Reich ein Stück des Schutzgebietes Kamerun an Frankreich ab!°,
Das neuerworbene Gebiet ist dem Kolonialbesitz des Reichs durch
kaiserl. Erlaß vom 3. Oktober 1912 !! einverleibt und durch kaiserl.
Erlaß gleichzeitig'® mit dem Schutzgebiete Kamerun vereinigt
worden.
Aus den vorstehend zu 1—9 bezeichneten Ländern sind sieben
Verwaltungseinheiten — „Schutzgebiete“ — gebildet worden:
1. Deutsch- Ostafrika, 2. Deutsch-Südwestafrika, 3. Kamerun,
4. Togo, 5. Deutsch-Neuguinea, 6. Samoa, 7. Kiautschou.
Die Regelung der Rechtsverhältnisse der deut-
schen Schutzgebiete hat im Wege der Reichsgesetzgebung statt-
gefunden !®,
Durch den Staatsvertrag vom 1. Juli 1890 hat England die
Insel Helgoland!* an das Deutsche Reich abgetreten. Durch
® Die Staatsverträge über Samoa: Drucksachen des Reichstags, Session
1 64, Session 1899/1900 Nr. 572, Art. 1 u. 2; Kolonialblatt (1899) 803,
® RGBI. (1912) 206.
10 Art. 2 des im Text zit. Vertrages.
11 RGBI. (1912) 512.
18 RGBl. (1912) 512.
18 R.G., betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom
17. April 1886. Abänderun sgesetze vom 17. Juli 1887 und 15. März 1888.
Neue Redaktion vom 19. März 1888, abermalige und neueste, auf Grund
des Gesetzes vom 25. Juli 1900, Art. 2 durch Bekanntmachung des Reichs-
&kanzlers vom 10. September 1900 (RGBl. 813 ff... Das Gesetz heißt seitdem
Schutzgebietsgesetz“. Zur Ausführung erging eine kaiserl. Verordn. vom
n November 900 (RGBl. 1005 ff). Grerstmeyer, Das Schutzgebietsgesetz,
erlin .
14 v. Stengel-Fleischmann, Art. „Helgoland“ im Wörterbuch des deutsch.
Staats- u. Verw.R. 2 3%.