214 Erster Teil Zum dritten und vierten Buch. $ 70.
ein besonderes Reichsgesetz ist dieselbe mit dem deutschen Reichs-
gebiet vereinigt und vom Reiche die Zustimmung dazu erteilt
worden, daß sie dem preußischen Staate einverleibt werde!®,
Diese Einverleibung hat dann durch ein besonderes preußisches
Gesetz stattgefunden ?®.
Zum dritten und vierten Buch.
Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung
des Deutschen Bundes".
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In der ersten Zeit nach Gründung des Deutschen Bundes
blieben die naturrechtlichen Theorien noch von wesentlichem
Einfluß auch auf die Bearbeitung des positiven Staatsrechts.
Sie bestimmten den Charakter der älteren Literatur, in deren
Mittelpunkt Joh. Ludw. Klüber steht, welcher bis in die
vierziger Jahre des vorigen Jahrhunderts der einflußreichste
Schriftsteller auf diesem Gebiete blieb. Selbstverständlich konnten
jedoch die Anschauungen der historischen Schule und vor allem
die rechtsgeschichtlichen Arbeiten K. F. Eichhorns und seiner
Nachfolger nicht lange ohne Einfluß auf die Bearbeitung des
deutschen Staatsrechts bleiben. So hat denn die neuere Lite-
ratur aus den Zeiten des Deutschen Bundes, etwa seit den
vierziger Jahren, einen überwiegend historisch-positiven Charakter
angenommen. Diesen haben auch diejenigen Werke bewahrt,
welche nach Gründung des Norddeutschen Bundes bzw. des
Deutschen Reiches erschienen sind. Während aber die älteren
der angegebenen Schriftsteller sich oft mit einer äußerlichen Zu-
sammenstellung der bestehenden Gesetzesbestimmungen begnügen,
15 R.G., betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reiche,
vom 15. Dezember 18%.
18 G., betr. die Vereinigung der Insel Helgoland mit der preußischen
Monarchie vom 18, Februar 1891. Die Auseinandersetzung zwischen dem
Staate und der Gemeinde Helgoland hinsichtlich der Grundstücke des
bisherigen Helgoländer Gemeinwesens ist auf Grund einer in $ 9 des
angeführten Gesetzes enthaltenen Ermächtigung durch königliche Ver-
ordnung vom 17. Mai 1893 erfolgt. Vgl. Bahrfeldt, Art. Helgoland in
WStVR. 2 3% fi.
ı R. v. Mohl, Das positive deutsche Staatsrecht seit Gründung des.
Bundes. Geschichte u. Literatur der Staatswissenschaften 2 287 ff.; G. Meyer,
Art. „Staats- und Verwaltungsrecht“ in dem für die Universitätsausstellung
in Chicago von W. Lexis herausgegeb. Werke: „Die deutschen Universitäten
1 362 ff, auch in dem Separatabdruck aus diesem Werke: „Rechtsforschung
und Rechtsunterricht auf den deutschen Universitäten, herausg. v. O. Fischer
84 ff.: Zorn, Die Entwicklung der Staatsrechtswissenschaft seit 1866, im
Jahrb.Öf.R. 1 47ff.; Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissen-
schaft, 3, Abt., 2. Halbb. (1910) 165, 393, 538.