Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Staatsdiener. 39 
geldes und ihres Ranges können richterliche und nichtrichter- 
liche Beamte zur Disposition gestellt werden, wenn sie durch 
eine, die Wiedergenesung nicht ausschließende Krankheit 
länger als ein halbes Jahr an Besorgung ihrer Dienstgeschäfte 
fast gänzlich behindert worden sind und eine baldige Besserung 
nicht zu hoffen ist, oder wenn infolge veränderter Staatsein- 
richtungen einzelne Stellen entbehrlich werden. Nichtrichter- 
liche Beamte können außerdem in den zeitweisen Ruhestand 
versetzt werden, wenn es aus Rücksichten auf die Verwaltung 
des öffentlichen Dienstes für angemessen erachtet wird. In 
diesem Falle kann die Enthebung vom Dienste nur erfolgen 
nach vorgängigem motivierten Gutachten der Dienst- und An- 
stellungsbehörde, nachdem dem Staatsdiener zu einer Gegen- 
vorstellung Gelegenheit gegeben, hierauf die Sache im 
Ministerium beraten und die Genehmigung vom Landesfürsten 
erteilt worden ist. 
Wird ein Beamter zur Disposition gestellt, so ist für die 
Höhe des ihm zu belassenden gesetzlichen Wartegeldes aus- 
schließlich diejenige Besoldung maßgebend, die der Beamte am 
Tage der Zurdispositionsstellung bezieht. Mit dieser erlischt 
für den betreffenden Beamten der Anspruch auf jede weitere 
Gehaltssteigerung. Alle zur Disposition gestellten Staatsdiener 
bleiben in dem Staatsdienerverhältnis. Wird ein zur Disposition 
gestellter Beamter wiederum in eine neue Amtsstellung be- 
rufen, so hat er Anspruch auf .‘in Gehalt, welches mindestens 
ebenso hoch sein muß als das Gehalt, welches er zur Zeit der 
Zurdispositionsstellung tatsächlich bezogen hat. Für das Auf- 
rücken in höhere Gehaltsstufen ist die für die neue Amts- 
stellung festgestellte Besoldungsnachweisung (G. vom 20. März 
1907) maßgebend, auch wenn für die frühere Amtsstellung eine 
weitergehende Steigerung vorgesehen sein sollte. Die in der 
Zurdispositionsstellung verbrachte Zeit wird auf das Be- 
soldungsdienstalter nicht angerechnet. Die Jahre der Zur- 
dispositionsstellung kommen bei Pensionierungen als Dienst- 
jahre in Anrechnung. (G. vom 1. Mai 1850 und G. vom 
13. März 1908.) 
Die vorläufige Dienstentlassung, Suspension, 
eines Beamten kann von der Disziplinarbehörde (s. $ 19) 
verfügt werden, wenn gegen denselben ein gerichtliches Straf-
	        
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