Die Staatsdiener. 39
geldes und ihres Ranges können richterliche und nichtrichter-
liche Beamte zur Disposition gestellt werden, wenn sie durch
eine, die Wiedergenesung nicht ausschließende Krankheit
länger als ein halbes Jahr an Besorgung ihrer Dienstgeschäfte
fast gänzlich behindert worden sind und eine baldige Besserung
nicht zu hoffen ist, oder wenn infolge veränderter Staatsein-
richtungen einzelne Stellen entbehrlich werden. Nichtrichter-
liche Beamte können außerdem in den zeitweisen Ruhestand
versetzt werden, wenn es aus Rücksichten auf die Verwaltung
des öffentlichen Dienstes für angemessen erachtet wird. In
diesem Falle kann die Enthebung vom Dienste nur erfolgen
nach vorgängigem motivierten Gutachten der Dienst- und An-
stellungsbehörde, nachdem dem Staatsdiener zu einer Gegen-
vorstellung Gelegenheit gegeben, hierauf die Sache im
Ministerium beraten und die Genehmigung vom Landesfürsten
erteilt worden ist.
Wird ein Beamter zur Disposition gestellt, so ist für die
Höhe des ihm zu belassenden gesetzlichen Wartegeldes aus-
schließlich diejenige Besoldung maßgebend, die der Beamte am
Tage der Zurdispositionsstellung bezieht. Mit dieser erlischt
für den betreffenden Beamten der Anspruch auf jede weitere
Gehaltssteigerung. Alle zur Disposition gestellten Staatsdiener
bleiben in dem Staatsdienerverhältnis. Wird ein zur Disposition
gestellter Beamter wiederum in eine neue Amtsstellung be-
rufen, so hat er Anspruch auf .‘in Gehalt, welches mindestens
ebenso hoch sein muß als das Gehalt, welches er zur Zeit der
Zurdispositionsstellung tatsächlich bezogen hat. Für das Auf-
rücken in höhere Gehaltsstufen ist die für die neue Amts-
stellung festgestellte Besoldungsnachweisung (G. vom 20. März
1907) maßgebend, auch wenn für die frühere Amtsstellung eine
weitergehende Steigerung vorgesehen sein sollte. Die in der
Zurdispositionsstellung verbrachte Zeit wird auf das Be-
soldungsdienstalter nicht angerechnet. Die Jahre der Zur-
dispositionsstellung kommen bei Pensionierungen als Dienst-
jahre in Anrechnung. (G. vom 1. Mai 1850 und G. vom
13. März 1908.)
Die vorläufige Dienstentlassung, Suspension,
eines Beamten kann von der Disziplinarbehörde (s. $ 19)
verfügt werden, wenn gegen denselben ein gerichtliches Straf-