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a) den Schülern der progymnasialen Abtheilung, wenn dieselben in einer unter
Vorsitz eines Kommissars der Oberschulbehörde auf Grund der Hamburger
Prüfungsordnung für Gymnasien bezw. des betr. Lehrplans abzuhaltenden Prüfung
die Reife für die Versetzung nach Ober-Sekunda (II. A.) nachgewiesen haben;
b) den Schülern der obersten Klasse der lateinlosen (1) Realabtheilung (höheren
Bürgerschule), wenn dieselben in gleicher Weise unter Vorsitz eines staatlichen
Kommissars die Entlassungsprüfung gemäß den Bestimmungen der Hamburger
Prüfungsordnung vom 24. November 1887 bestanden haben.
Gleichzeitig wurde der Berechtigung rückwirkende Kraft zu Gunsten derjenigen
Schüler verliehen, welche im Februar d. J. die betreffenden Prüfungen bestanden haben.
München, den 19. September 1888.
u. Heinleth. v. Dillis,
Staatsrath.
Der General-Sekretär:
An dessen Statt:
v. Zenetti, Ministerialrath.
Nr. 14,787.
Bekanntmachung, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend.
R. Staatsministerium des Innern und RK. Staatsministerium der Tinanzen.
Gemäß der Bestimmung in §F. 40 Ziffer 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 19.
Februar 1885 wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit dem 1. Oktober
lfd. Is. das Communalforstamt Speyer im Regierungsbezirke der Pfalz definitiv formirt
wird, wogegen gleichzeitig die Communal-Forstreviere Speyer und Schifferstadt, dann
das Aerarial-Forstrevier Neuhofen im genannten Regierungsbezirke zu bestehen aufhören.
München, den 20. September 1888.
v. Dillis, v. B6,
Staatsrath. Staatsrath.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Bauer.