Der Herrschaftsbereich. 8 77. 255
reservisten gehören, und Beamten bevor sie aus dem Dienste ent-
lassen sind ?®.
Anderen Personen, welche sich zwar nicht im aktiven Militär-
dienst befinden, aber doch noch eine Wehrpflicht gegenüber dem
Reiche zu erfüllen haben, ist die Entlassung nur unter bestimmten
Voraussetzungen zu gewähren. 1. Wehrpflichtigen, über
deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden ist,
darf die Entlassung nicht erteilt werden, sofern sie nicht ein
Zeugnis der Ersatzkommission beibringen, daß nach der Über-
zeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht
nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu um-
gehen !, 2. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im $ 56
Nr. 2—4 des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art!3, sofern sie nicht
die Genehmigung der Militärbehörde, erhalten haben. 3. Offiziere
des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind !®.,
In allen anderen Fällen muß die Entlassung in Friedenszeiten
obne weiteres erteilt werden. Land- und Seewehrleute zweiten
Aufgebotes sind verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswande-
rung der Militärbehörde Anzeige zu machen !%,
Die Entlassung soll aber nicht dazu benutzt werden, sich den
Pflichten gegen das Reich zu entziehen. Sie gilt daher als nicht
erfolgt, wenn der Entlassene binnen Ablauf eines Jahres nach der
Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz’ oder seinen
dauernden Aufenthalt im Inlande hat!5. Die Entlassung ist in
diesem Falle als von Anfang an ungültig zu behandeln !®,
Die Entlassung erstreckt sich auf die Ehefrau und die Kinder
des Entlassenen nur dann, wenn und soweit diese Personen mit
Namen in der Entlassungsurkunde aufgeführt werden!’. Sind die
10 StAG. $ 22 Nr. 2, 4, 5.
11 Das. & 22 Nr. 1.
18 Das. $ 22 Nr. 8. Die an der angeführten Stelle des Reichsmilitär-
esetzes vom 2. Mai 1874 bezeichneten Kategorien sind: 1. die vorläufig in
ie Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 2. die bis zur Ent-
scheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassenen Mannschaften; 3. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht
zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften.
18 Das. $ 22 Nr. 5.
14 RG., betr. Auderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 Art. II
$ 4 Nr. 3, 21. RStGB. $ 360.
15 StAG. $ 23.
16 Landgraff, Ausführungen, Ann. d. Nordd. Bundes (1870) 643; Laband,
Staatsrecht 1 175 N. 2; Seydel, Ann.D.R. (1876) 148; Seydel-Piloty, Bayrisches
Staatsrecht 1 156; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht ($ 132) 2 27 N. 6c;
Zorn in der 5. Aufl. dess. 1 625 N. 2. Urteil des badischen Verwaltungs-
gerichtshofes (bei Wielandt, Rechtsprechung des badischen Verwaltungs-
gerichtshofes 1 119; Reger a. a. O. 6 483); des bayrischen Verwaltungs-
gerichtehofes (ebenda 8 Wfl.); Bornhak, Preußisches Staatsrecht 1 278, 279;
ahn a. a. O. 129, 180. Die Unwirksamkeit tritt auch dann ein, wenn der
Wohnsitz außerhalb des Reichsgebietes verlegt ist, aber innerhalb des
mächsten Jahres nach der Entlassung in dasselbe zurückverlegt wird.
11 StAG. $ 23 Abs. 2.