Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 22. 
Eintraqung Soll eine Genossenschaft von Amtswegen als nichtig gelöscht werden, so 
ter Benschuichan. ist in der Verfügung, welche nach §. 142 Abs. 2, §. 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genossenschaft zu- 
gestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Mangel bis zur Löschung 
durch Beschluß der Generalversammlung gemäß §. 95 Abs. 2 bis 4 des Genossen- 
schaftsgesetzes geheilt werden kann. 
Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossen- 
schaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in dem Falle, daß die Genossenschaft 
durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§. 94, 96). 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 20 Abs. 2 bis 4 und des §. 21 
Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
§. 23. 
Eintragung Soll ein eingetragener Beschluß der Generalversammlung von Amtswegen 
onBelshiiozkeit= als nichtig gelöscht werden (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
Generalversammlung. barkeit §. 147 Abs. 3, 4), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Ver- 
merkes, der den Beschluß als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der 
Beschluß durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt ist (Gesetz §. 51 Abs. 5). 
§. 24. 
Berichtigung Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung 
von Schreibfehlern., vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne daß es einer vorgängigen 
Benachrichtigung der Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt durch Ein- 
tragung eines Vermerkes. 
§. 25. 
Das Genossenschaftsregister ist dauernd aufzubewahren. 
Die Registerakten (§. 13) können nach Ablauf von dreißig Jahren seit der 
Eintragung einer der im §. 21 bezeichneten Thatsachen vernichtet werden. 
III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen. 
§. 26. 
Oeffentlichkeit Die Einsicht der Liste der Genossen ist Jedem gestattet (Gesetz §. 12 Abs. 3). 
der Liste. Die Vorschriften des §. 9 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs über die Er- 
theilung von Abschriften und Bescheinigungen aus dem Handelsregister und aus 
den zu dem Handelsregister eingereichten Schriftstücken finden auch auf die Liste 
der Genossen und auf die zu der Liste eingereichten Schriftstücke Anwendung. 
§. 27. 
Einrichtung der Liste. Die Liste der Genossen wird für jede in das Register eingetragene Ge- 
nossenschaft nach dem anliegenden Formulare geführt. Sie bildet eine besondere 
— Beilage zum Genossenschaftsregister.
	        
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