Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

352 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 100. 
8 100. 
Zum Zweck der Wahl ist der Staat in Wahlkreise oder 
Wahlbezirke eingeteilt. Die Gliederung der Wahlkreise beruht 
in der Regel auf gesetzlicher Feststellung !, nur in wenigen Staaten 
erfolgt die Bildung derselben nach Ermessen der Regierung®. 
Zum Zweck der Stimmabgabe zerfallen die Wahlkreise in Stimm- 
bezirke, welche entweder eine oder mehrere Gemeinden, im 
größeren Städten nur Teile einer Gemeinde umfassen. Zur Aus- 
übung des Wahlrechtes ist Wohnsitz in dem betreffenden Stimm- 
bezirk oder der Gemeinde erforderlich. 
Die Gliederung der Bevölkerung nach Ständen, welche in 
den älteren Verfassungsurkunden zum größten Teil den Wahlen 
zugrunde gelegt war°®, ist durch spätere Gesetze überall be- 
seitigt worden. Dagegen besteht eine Einteilung der Wähler 
nach Steuerklassen in Preußen*, und einigen anderen 
1 Preuß. Verf. Art. 69, G., betr. die Feststellung der Wahlbezirke für 
das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860. Für die neuen Provinzen 
ist die Bildung der Wahlkreise auf Grund des G. vom 17. Mai 1867 durch 
V. vom 14. Sept. 1867 erfolgt. Dieselbe bleibt bis zur gesetzlichen Ab- 
änderung in Kraft. G. vom 11. März 1869. Abänderungen sind erfolgt durch 
G. vom 15. Febr. 1872, G. betr. den Rechtszustand des Jahdegebiets vom 
23. März 1873 $ 4, Kr. O. für Hannover vom 6. Mai 1884 $ 1, für Hessen- 
Nassau vom 7. Juni 1885 $ 1, G., betr. die Teilung von Kreisen in den Pro- 
vinzen Posen und Westpreußen, vom 6. Juni 1887 8 2, G., betr. die Er- 
weiterung der Stadtgemeinde und des Stadtkreises Altoua, vom 31. März 
1890 $ 2, G., betr. die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preuß. 
Monarchie vom 18. Febr. 1891 $ 3, G., betr. die Eingemeindung der Stadt 
Bockenheim in den Bezirk der Stadt Frankfurt a. M. vom 31. März 1895 $ 2, 
G., betr. die Erweiterung des Stadtkreises Breslau vom 29. März 1897 5 2 
und seitdem zahlreiche ähnliche Gesetze, welche die Grenzen von Stadt- und 
Landkreisen abändern, G., betr. Vermehrung der Mitglieder des Hauses der 
Abgeordneten vom 28. Juni 1906, Bayr. Landtagswahlgesetz Art. 2, Anlage 
und G. vom 11. März 1912, Sächs. WG. $$ 4, 5 und Anlage, Württ. Verf. 
& 133 (Fassung vom 16. Juli 1906), Bad. G., betr. die Wahlkreiseinteilung 
für die Wahlen zur Zweiten Kammer der Ständeversammlung vom 24. Aug. 
1904, Hess. G., die Zusammensetzung der Zweiten Kammer der Stände, ins- 
besondere die Bildung der Wahlkreise betr., vom 3. Juni 1911, S.-Mein. WG. 
Art. 6 nebst Anlage (dazu Änderung vom 10. Juni 1879), S.-Alt. WG. iR 2 
u. 3 nebst Beilagen, S.-Kob.-Goth. Landtagswahlordnung vom 9. März 1904 
$ 1 nebst Beilagen, Braunschw. G. über Zusammensetzung des Landtags 
vom 6. Mai 1899 3 2 bis 5, Old. WG. vom 17. April 1909 3 5, Anh. WG. 
vom 27. April 1913 $ 18 nebst Anlage, Reuß ü. L. WG. $ 19 Beilage A, ab- 
geändert vom 31. Dez. 1883, 23. Jan. 1901 u. 18. Mai 1913; Reuß j. L. WG. 
vom 8. Januar 1913, Anlage zu S 12, Lipp. WG. 88 5 u. 7, Wald. WG. $1, 
Schw.-Sondh. WG. vom 22. April 1912 $ 20, Schw.-Rud. WG. vom 16. Nov. 
1370 Anlage D, abgeändert vom 8. August 1879, 28. März 1890. 
2 S.-Weim. WG. $ 33, Schaumb.-Lipp. WG. vom 17. Nov. 1868, 22. März 
1906 Art. 8, 
8 Vgl. G. Meyer, Parlam. Wahlr. 106fl. in Verbindung mit 243 ff. 
* In Preußen besteht eine Einteilung der Wähler in drei Steuerklassen. 
Diese Einrichtuug ist durch die V. vom 30. März 1849 $$ 10—14 geschaffen 
worden, hat aber ‚später Umgestaltungen erfahren. Nach dem jetzt maß- 
gebenden G., betr. Anderungen des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893 werden 
die Wähler in jedem Urwahlbezirk nach Maßgabe der von ihnen zu ent-
	        
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