Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

40 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
10. Runderlafs des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend 
Reisebeihilfen für Familienmitglieder der nichtetatsmäfsigen Schutz- 
gebietsbeamten. Vom 3. Oktober 1906. 
Zufolge der Anmerkung zum Haushaltsetat der Schutzgebiete auf das 
Rechnungsjahr 1905*) können den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten in 
den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritt, der Heim- 
reise beim Ausscheiden aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach 
einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern für letztere 
Beihilfen zur Deckung der wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt 
werden. 
Diese Anmerkung bezieht sich auf die Reisestrecke im Binnenlande der 
Schutzgebiete, also zwischen Küste und Stationsort, ohne weiteres nicht. Ich 
will indessen hierdurch ausdrücklich genehmigen, daß vom 1. April 1905 ab für 
die Familienmitglieder auch der nicht etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten freie 
Beförderung bzw. Ersatz der tatsächlich notwendigen Beförderungskosten auch 
für die aus den gedachten Anlässen stattfindenden Reisen zwischen Küste und 
Stationsort gewährt wird. Stehen ausnahmsweise amtliche Transportmittel nicht 
zur Verfügung, sondern muß der Beamte hierfür aus eigenen Mitteln sorgen, so 
ist die Notwendigkeit der Auslage und die Angemessenheit der gezahlten Be- 
träge auf den betreffenden Rechnungen seitens der dem Familienoberhaupt vor- 
gesetzten Dienststelle ausdrücklich zu bescheinigen. 
Sofern es sich bei den gedachten Reisen um eine Beförderung vermittels 
der einer besonderen Betriebsverwaltung angehörenden Schiffe oder der Eisen- 
bahnen handelt, werden die von den Beteiligten selbst zu zahlenden tarifmäßigen 
Fahrgelder gleichfalls erstattet. 
Fuhrkosten und Tagegelder werden nicht gewährt. 
Hiernach stelle ich die weitere Veranlassung ergebenst anheim. 
Berlin, den 3. Oktober 1906. 
Der Reichskanzler. 
1. A.: Dernburg. 
11. Internationale Konvention, betreffend die Revision der in der General- 
Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom 2. Juli 1890 (BReichs- 
Gesetzbl. 1892 S.605) vorgesehenen Behandlung der Spirituosen bei 
ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas. Vom 3. November 1906. 
(Reichs-Gesetzbl. 1908 S.5. Kol. Bl. 1908 8. 106.) 
(Übersetzung.) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der 
König von Spanien; Seine Majestät der König-Souverän des Unabhängigen 
Congostaates; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der 
König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiser von 
*) Der betreffende Teil der „Anmerkung‘“ lautete: „Den nichtetatsmäßigen und 
den etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten, soweit letzteren ein Anspruch nicht zusteht, 
können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heim- 
reise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen 
Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämt-