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Sorge für Straßenpflasterung, Straßenbeleuchtung, Kanalisation,
Anlage von Wasserleitungen, Gasanstalten, Elektrizitätswerken,
Straßenbahnen, Markthallen, Schlachthäusern und dergleichen äußert.
Die Gemeinden besitzen endlich eine Reihe von Befugnissen,
welche sich auf ihre eigene Organisation beziehen. Sie
haben das Recht, innerhalb des Rahmens der Staatsgesetzgebung
durch autonomische Bestimmungen (Ortsstatuten) ihre Verfassung
zu regeln und unter staatlicher Bestätigung ihre Obrigkeiten zu
estellen.
3. Die Gemeinden können entweder mit den Ortschaften
identisch sein oder aus mehreren Ortsehaften bestehen.
In letzterem Falle besorgen die Ortschaften in der Regel gewisse
untergeordnete Funktionen selbständig unter eigenen Örganen.
Dieses System kommt namentlich in Süddeutschland vor®, Wo
die Gemeinden nur eine Ortschaft umfassen, reichen häufig die
Mittel der einzelnen Gemeinde zur Erfüllung gewisser Aufgaben
nicht aus. [In diesem Falle können für einzelne Zwecke, z. B.
Armenpflege, Unterhaltung der Volksschule, Wegeunterhaltung,
Festsetzung der Fluchtlinien, Wasserversorgung, Beschaffung von
F'euerlöschgerätschaften, mehrere benachbarte Gemeinden zu
Verbänden (in der Sprache der preußischen Gesetzgebung
„Zweckverbände“ genannt?) vereinigt werden.)
® Bayr. GO Art. 153, GO für die Pfalz Art. 82-84, Württemb GO Art.
168 fi., Bad. GO S$ 167 ff. und StO 88 144 fi.. Hess. LGO Art. 12. Außer-
dem in Oldenburg, Oldenb. GO vom 15. April 1873, Art. 1 und 2, G. vom
29. Dezember 1896.
7 [Preußisches Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 und Zweck-
verbandsgesetz für Groß-Berlin vom gleichen Datum. Vgl. dazu Genzmer,
Kommentar zur LGO von 1891 245 &, Art. Zweckverbände in v. Bittere
Wörterbuch der ‚preußischen Verwaltung, Matthias, Art. Zweckverbände im
WStVR % 1030 fl. (mit Literaturangaben). Denselben Charakter wie die
Zweckverbände des preußischen haben die „Gemeindeverbände“ des württem-
bergischen Rechts: Württemb. GO Art. 184 ff., ebenso oder ähnlich Hessen,
LGOÖ Art. 95ff., Sächs. LGO 88 89 ff, RevStO $7 Abs.2, Anhalt. GO 38 229 ff. —
In den früheren Auflagen wurden die Zweckverbände als „Samtgemeinden,
bezeichnet. Diese Bezeichnung ist nicht zutreffend. Die im Text gemeinten
Verbände übertragen der Verbandstätigkeit, also dem Zusammenwirken der ver-
bundenen Gemeinden, nur einzelne kommunale Angelegenheiten, während
den Einzelgemeinden, jeder für sich, die Gesamtheit dieser Angelegenheiten
verbleibt. Unter einer „Samtgemeinde“ versteht der herrschende Sprach-
gebrauch aber gorade das umgekehrte Verhältnis: mehrere Einzelgemeinden
sind zu einem Verband („Samtgemeinde“) vereinigt, welcher die Totalität
des kommunalen \Wirkungskreises beherrscht, indes die Einzelgemeinden
auf einzelne, für sie ausgesonderte Stücke dieses Wirkungskreises beschränkt
sind. Vgl. die vorige N., Keil, Kommentar zur LGO von 18391 355 ff.,
E. v. Meier. Enzykl. (6. Aufl.) 712, Schoen, das. (7. Aufl.) 4250. Echte Samt-
emeindensind dierheinischen Landbürgermeistereien und westfälischen Amter
letztere, soweit sie zu Kommunalverbänden erklärt sind), ferner die Kirch-
spielsgemeinden in Schleswig-Holstein (vgl. den Artikel Samtgemeinden in
v. Bitters Wörterbuch der preußischen Verwaltung) und die württembergischen
zusammengesetzten Gemeinden („Gesamtgemeinden“): Württemb. GO Art.
168 ff., endlich die „zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften“ des bayrischen