Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 117. 461 
10. In Oldenburg!! ist zwischen dem Herzogtum Olden- 
burg und den Fürstentümern Lübeck und Birkenfeld zu unter- 
scheiden. Das Herzogtum Oldenburg ist zum Zwecke der Ver- 
waltung in Ämter eingeteilt, innerhalb deren ein Amtshaupt- 
mann als Einzelbeamter die staatliche Verwaltung auszuüben hat. 
Für die beiden Fürstentümer bestehen besondere Regierungs- 
kollegien, die zugleich Ober- und Unterbehörden darstellen. 
Die Ämter des Herzogtums sind zugleich Kommunalverbände 
höherer Ordnung (Amtsverbände), ebenso stellt jedes der 
beiden Fürstentimer einen solchen Kommunalverband dar. Die 
Angelegenheiten des Amtes als Kommunalverband werden durch 
den Amtsrat und Amtsvorstand wahrgenommen, die analogen 
Organe der Fürstentümer sind der Landesausschuß und Landes- 
vorstand. 
1l. Braunschweig!? zerfällt in Kreise. In jedem 
derselben ist eine büromäßig formierte Verwaltungsbehörde 
— Kreisdirektion — aufgestellt, an deren Spitze ein 
Kreisdirektor steht. Die Kreise sind Kommunalverbände. Als 
kommunale Vertretung fungiert die Kreisversammlung, 
deren Mitglieder von den Städten, Landgemeinden und von 
den höchstbesteuerten Grundbesitzern und Gewerbetreibenden 
gewählt werden. Aus den Wahlen der Kreisversammlung geht 
der Kreisausschuß hervor, der in kommunalen Angelegen- 
heiten als vorbereitendes und ausführendes Organ der Kreis- 
versammlung fungiert, außerdem aber eine Reihe wichtiger Ent- 
scheidungsrechte auf dem Gebiete der obrigkeitlichen Verwaltung 
esitzt. 
12. Anhalt!® ist ebenfalls in Kreise eingeteilt. Innerhalb 
derselben übt ein Kreisdirektor die Befugnisse der obrigkeit- 
lichen Verwaltung aus. Die Kreise haben den Charakter von 
Kommunalverbänden. Als kommunale Organe für die Vermögens- 
und Anstaltsverwaltung bestehen die aus Wahlen der Großgrund- 
besitzer, Städte und Landgemeinden hervorgehenden Kreis- 
tage und die von diesen gewählten Kreisausschüsse, 
Letztere sind aber auch auf dem Gebiete der staatlichen Verwal- 
tung tätig, namentlich stehen ihnen verwaltungsgerichtliche Befug- 
11 G, vom 29. Aug. 1857, betı. die Einrichtung der Ämter, Abänderungs- 
gesetz vom $. Aug. 1868, GO vom 15. April 1873 Art. 84 fl. Organisations- 
esetz vom 7. Jan. 1879, V. vom 27. Febr. 1879. G. für Lübeck vom 24, März 
908, für Birkenfeld vom 25. Juni 1908. 
13 4, über die Organisation der Landesverwaltungsbehörden vom 
10. März 1850, KrO vom 5. Juni 1871, Abänderungen vom 6. April 1892, 
10. Dezember 1900, 9. April 1906, 16. März 1908. 
ı8 V. vom 19. Aug. 1868. KrO vom 18. Juli 1870. Abänderungs- und 
Ergänzungsgesetze vom 30. Dez. 1870, 24. Jun. 1872, 17. Febr. 1873, 3. April 
1877, 15. April 1880, 26. März 1887, 12. April 1890, G., die Bildung von 
Amtsbezirken betr., vom 7. April 1878, G., die Verwaltungsgerichte und das 
Verwaltungsstreitverfahren betr., vom 27. März 1888. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. II. 7. Aufl. 90
	        
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