Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

470 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 119. 
statt 18, Der Senat hat nicht das Recht, die Bürgerschaft auf- 
zulösen. 
Die Senatsmitglieder haben die Stellung von republikanischen 
Beamten. Sie sind für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit ihrer 
Handlungen verantwortlich '*, unterliegen einer zwangsweisen Ver- 
setzung in den Ruhestand und disziplinarischer Entfernung vom 
Amte!®, Auch dürfen die Senatsmitglieder, oder wenigstens die 
dem Gelehrtenstande angehörenden keinerlei Nebenbeschäftigung 
treiben !®, 
Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und 
Bürgerschaft wurden, wenn sie lediglich die Auslegung von 
Gesetzen, namentlich der Verfassung, betrafen, früher nach einem 
vorgängigen Vermittlungsversuche von dem Oberappellationsgericht 
der Freien Hansestädte zu Lübeck entschieden!’. An seine 
Stelle ist jetzt teils das gemeinschaftliche Oberlandesgericht zu 
Hamburg, teils das Reichsgericht getreten!®, Hinsichtlich der 
Differenzen, bei denen es sich um bloße Zweckmäfßigkeitsfragen 
handelt, verweist die Bremer Verfassung lediglich auf den Weg 
der Verständigung. Dagegen werden dieselben in Hamburg 
und Lübeck, wenn die Beschlußnahme nach übereinstimmender 
Ansicht des Senats und der Bürgerschaft ohne wesentlichen Nach- 
teil für das Gemeinwesen nicht aufgeschoben werden kann, durch 
eine Eintscheidungskommission erledigt, welche sich aus Mit- 
gliedern des Senats und der Bürgerschaft zu gleichen Teilen zu- 
sammensetzt®, 
Der Bürgerausschuß, in Bremen Bürgeramt genannt, 
ist ein Ausschuß, den die Bürgerschaft aus ihrer Mitte wählt. 
In Bremen ist das Bürgeramt auf die formellen Befugnisse der 
Geschäftsleitung der Bürgerschaft und die Vermittelung des Ver- 
18 Lüb. Verf. Art. 37, Brem. Verf. $ 49, Hamb, Verf. Art. 41, 50. Vgl. 
v. Melle a. a. O. 45. 
ı* Hamb. Verf. Art. 27 (vgl. dazu Westphal, AnnDR 1910 18 ff.), ähnlich 
Brem. Verf. von 1849 $ 124. 
15 Lüb. G., die Versetzung der Mitglieder des Senates in Ruhestand 
betr. (Anh. II zur Verf), Nachtrag vom 21. Juli 1879. G., den Austritt aus 
dem Senat betr. (Anh, IH zur Verf). Brem. Verf. $ 25. @. über den Senat 
vom 1. Jan. 1894 SS 20 ff., Beamtengesetz vom 1. Febr. 1894 $$ 134, 135, 
ee 10, 11, G, betr. die Organisation des Senates, vom 28. Sept. 
° Lüb. Verf, Art. 13, Brem. Verf. $ 29, BG vom 1. Febr. 1894 $ 28, 135, 
Hamb. Verf. Art. 11. 
17 Lüb. Verf. Art. 74 und Anh. VII, Brem. Verf. 3,68, G. die Erledigung 
der Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft betr., vom 
17. Nov. 1575, Hamb. Verf. Art. 71. 
18 Ersteres ist in Bremen und Lübeck, letzteres in Hamburg der Fall. 
Brem. G., die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem 
Senat und der Bürgerschaft betr., vom 1. Jan. 1894, Lüb. Bek. vom 21. Juli 
1879. Hamb. Verf. Art. 71, RG vom 14. März 1881. 
1% Brem. Verf. $ 66. 
3° Lüb. Verf. Art. 75—85, Hamb, Verf. Art. 71, 75.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.