Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 119. 471 
kehrs mit dem Senat beschränkt. In Hamburg und Lübeck er- 
ledigt er außerdem an Stelle der Bürgerschaft in Gemeinschaft 
mit dem Senat gewisse minder wichtige Angelegenheiten, nament- 
lich auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung, und der Be- 
setzung einzelner Beamtenstellen. In Lübeck hat er weiter die 
Funktionen einer vorbereitenden Instanz für alle Vorlagen des 
Senats an die Bürgerschaft. Überall ist er selbständiges, auch 
der Bürgerschaft gegenüber unabhängiges Staatsorgan’?!. 
2. An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige 
stehen Senatsmitglieder. Dieselben werden in Ausübung ihrer 
Funktionen unterstützt: 1. von Deputationen, welche sich 
aus Mitgliedern des Senats und Mitgliedern der Bürgerschaft oder 
sonstigen Bürgern zusammensetzen ??; 2, von Behörden, die aus 
besoldeten Berufsbeamten bestehen. Die Ausübung der Rechts- 
pflege liegt in den Händen der Gerichte, für deren Organi- 
sation die Bestimmungen des RGVG maßgebend sind: [Die drei 
Staaten haben ein gemeinsames Oberlandesgericht; das (an die 
Stelle des vormaligen Oberappellationsgerichts zu Lübeck getretene) 
Hansestische Oberlandesgericht in Hamburg. Die Besetzung und 
Finanzierung dieses Gerichtshofes ist durch Staatsvertrag ge- 
regeltf.] 
3. Die Freien Städte sind keine bloßen Stadtgemeinden, 
sondern umfassen außer der eigentlichen Stadt noch ein um- 
liegende Landgebiet. In früheren Zeiten war die Stadt- 
gemeinde das herrschende Subjekt, welchem die Bewohner des 
Landgebietes als bloße Untertanen ohne politische Rechte gegen- 
überstanden. Seit den Verfassungsreformen des neunzehnten Jahr- 
hunderts haben aber die Landbewohner an der Bildung der Staats- 
organe ebensogroßen Anteil wie die städtischen Bürger. Die Stadt 
bildet jetzt nur ein engeres, kommunales Gemeinwesen innerhalb 
des größeren Staatsorganismus. Die Besorgung der speziellen 
Angelegenheiten der Stadt liegt in den Händen der staatlichen 
Organe: Senat und Bürgerschaft. Nur in Bremen tritt für diese 
an die Stelle der gesamten Bürgerschaft die sogenannte Stadt- 
bürgerschaft, welche aus den von den Bewohnern der Stadt in 
die Bürgerschaft gewählten Mitgliedern besteht??., Die Verwal- 
tung des Landgebietes wird von Beamten unter Beteiligung der 
Gemeindeorgane geführt. Die Gemeindeverfassungen der kleineren 
Städte des Landgebietes beruhen meist auf besonderen Statuten, 
sı Lüb. Verf. Art. 53—72, Brem. Verf. sh 46—47, G., die Bürgerschaft 
betr, vom 1. Jan. 1894 SS 17, 18, Hamb. Verf. Art. 54-60. 
22 Brem. Verf. 8$ 59, 60, G., die Deputationen betr., vom 1. Jan. 1894 
Abänderung durch GG vom 27. Sept. 1895, 11. Febr. 1896, 26. Jan. 1897, 
Hamb. Verf. Art. 80-87, Abänd. G. vom 2. Nov. 1896. RevG@ über Organi- 
sation der Verwaltung vom 2. Nov. 1896. 
f Übereinkunft der drei Freien Städte vom 22. Mai 1908. Vgl.Seweloh 
im JahrbUFR 4 446 fl. 
# Lüb. Verf. Art. 18, Hamb. Verf. Art. 97, Brem. Verf. $$ 76 und 77.
	        
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