922 Zweiter Teil. Zweites Buch. $$ 184, 135.
und zwar kann die Zahlung an die Witwe erfolgen, ohne daß
deren Erbrecht besonders nachgewiesen zu werden braucht wx.]
6. Ein besonderer strafrechtlicher Schutz ist dem Reichstage
und seinen Mitgliedern durch das StrGB (88 105, 106) gewährt
worden.
5. Die BReichsbehörden.
8 134.
Reichsbehörden sind diejenigen Behörden, welche An-
elegenheiten des Reiches besorgen und ihre Befugnisse von
Örganen des Reiches ableiten. Da das Reich nur auf wenigen
Gebieten eine eigene vollziehende Gewalt besitzt, vielmehr regel-
mäßig die Durchführung der Reichsgesetze den einzelnen Staaten
überläßt und sich selbst lediglich die Oberaufsicht über die Durch-
führung vorbehält, so sind die Reichsbehörden zum größten Teil
reine Zentralbehörden. Nur für diejenigen Gegenstände, welche
der unmittelbaren Verwaltung des Reiches unterliegen (z. B. für
die Marine, Post und Telegraphie), besteht eine in die einzelnen
Teile des Reiches hineinverzweigte Behördenorganisation mit Mittel-
und Lokalbehörden. Ubrigens bedient sich das Reich auch für
die Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten mitunter einzel-
staatlicher, namentlich preußischer Behörden!. In einem solchen
Falle nehmen diese, soweit sie für die Zwecke des Reiches dem
Organismus desselben eingefügt sind, den Charakter von Reichs-
behörden an.
Die Reichsbehörden sind teils Verwaltungs-, teils Justiz-
behörden.
8 185.
[Der oberste Beamte des Reichs ist der Reichskanzler.
Seine Stellung ist.eine dreifache. Er ist (Art. 15 RV, vgl. oben
2 124 S. 487) Vorsitzender und Geschäftsleiter des Bundesrates,
erner (Art.17) Minister des Kaisers und endlich, in unmittelbarer
Unterordnung unter den Kaiser, oberster Leiter und Dienst-
vorgesetzter aller Reichsbehörden. Daß er, wie im Reiche, so
stets zugleich auch in Preußen, innerhalb der preußischen Staats-
regierung eine führende Stellung einnehmen müsse, ist bisher stets
als eine politische Notwendigkeit angesehen worden (vgl. unten),
indessen staatsrechtlich nicht geforderta.
"89,
x Zur ganzen Materie der Entschädigung der Reichsta smitglieder vgl.
Hatschek, Parlamentsrecht 1 604 ff. sowie die oben $ 105 3 N. 36 an-
geführte Schrift von Leonidas Pitamie.
ı Z.B. des preußischen Kriegsministeriums, der preußischen Verwaltung
der Staatsschulden, der preußischen Oberrechnungskammer.
» So die herrschende Ansicht, auch die Voraufl. (459N.2). A.M. Preuß
in ZStW 45 446.