670 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 159.
die Organisation der Staatsbehörden regeln (Örganisations-
verordnungen)?, diejenigen, welche sich auf die Einrichtung,
5 Da durch die Organisation der Behörden in den Rechtszustand der
Untertanen nicht eingegriffen, sondern nur die Verteilung der Geschäfte
unter die einzelnen Staatsorgane berührt wird, so sind Örganisations-
veränderungen grundsätzlich im Wege der Verordnung, namentlich durch
Anordnungen des Monarchen, möglich. Doch kann die Organisationsgewalt
des letzteren durch gesetzliche Vorschriften oder das Budgetrecht des Land-
tages beschränkt sein, sie ist selbstverständlich außerdem da ausgeschlossen,
wo es sich nicht bloß um die Organisation der Behörden, sondern um Fest-
stellung der ihnen gegenüber den Untertanen zustehenden Befugnisse handelt,
Genau in diesem Sinne hat sich die preußische Stanteregigrung in
er Sitzung des Herrenhauses vom 30. Jan. 1869 ausgesprochen. Über diese
höchst beachtenswerte, eine vollständige Formulierung der in der Wissen-
schaft herrschenden Anschauungen über Gesetz und Verordnung in sich
schließende Erklärung (deren Bedeutsamkeit Arndt, ArchOffR 16 194 und
Selbständ. VerordR 172 vergeblich abzuschwächen versucht) vgl. Anschütz,
Gegenwärt. Theorieen 153 ® Vgl. ferner: Franz Schmidt, Die Errichtung
und Einrichtung der Staatshehörden nach preußischem Recht (1905). Daß in
Baden die gleichen Grundsätze gelten und von der Regierung festgehalten
werden, bestätigt van Calker, KritVJSchr N. F. 10 119, auch Walz, Bad.
StR 209, 210 (der die organisatorischen Normen abweichend von der Auf-
fassung des Textes für Rechtssätze hält. Uber Württemberg vgl.
v. Sarwey, Württ, StR 2 8f., 64 fl.; Göz, a. a. O. 212; über Hessen: van
Calker Hess. StR 31, 199 und Hess. VerfG 135 Anm. 3; Aull, Das landes-
herrliche Verordnungsrecht im Großherzogtum Hessen (Gießener Diss.
1909) 90 ff., 116. Übereinstimmend ferner: Gneist, Gesetz und Budget
1879) 86 ff., 215 ff.; v. Rönne, Preuß. StR1$98 S. 423 ff.; H. Schulze, Preuß,
tR 2 8 173 S. 31; Rosin, a. a. O. 191; E. Loening, DVe.wR 3 11 S. 57;
v. Seydel-Piloty, Bay. StR 1 319 ff.; v. Stengel, VerwR 158; Jellinek, a. a.
O. 387, System der subjektiven öffentlichen Rechte 238 ff.; [mit Vorbehalten,
vgl. weiter unten], Bornhak, Preuß. StR 1 482ff. (erklärt die organisatorischen
ormen für Rechtssätze), Allg. Staatsl. 150ff.; Zorn, a.a. 0.289; Schwartz, a. a.
O. 129; Hübler, Organisation der Verwaltung 6; Anschütz, Krit. Studien
74 ff, Gegenwärtige Theorieen 65 ff., Enzykl. 163; Schoen im HdbPol 1 298,
299; Kormann, AnnDR 1:11 867. — Dagegen halten die Organisation der
Behörden grundsätzlich für einen Gegenstand der Gesetzgebung: Haenel,
Gesetz im formellen und materiellen Sinne 223 ff., 284fi.; Brie, a. a. O. 15.
[Die Haenelschen Ausführungen kehren in verstärkter Betonung wieder
i Preuß, AnnDR 1903 525, der die organisatorischen Normen für „Rechts-
sätze im eminentesten Sinne des Wortes“ erklärt und ihre Schaffung
daher grundsätzlich der Legislative vorbehalten will. Das Umgekehrte
ist richtig: Organisation ist Verwaltungssache, der Erlaß aller, auch
der organisatorischen Normen, welche dem Vollzug der Gesetze und der
Handhabung der bestehenden Staatshoheitsrechte dienen, gehört daher
rundsätzlich zum Vorbehalt der Exekutive. Es bedarf eines besonderen
echtsgrundes, um dem Träger der letzteren die Organisationsgewalt im
einzelnen Falle abzustreiten; solche Gründe können sich, wie bereits oben
hervorgehoben, aus der Tatsache ergeben, daß ein Stück der Staatsorgani-
sation gesetzlich festgelegt oder durch die Verfassung ausdrücklich der
Regelung durch Gesetz überwiesen ist, oder daß das Budgetrecht des Land-
tages eingreift. Die Haenel-Preußsche Lehre läßt sich keinesfalls mit
dem positiven Recht derjenigen Staaten (es sind die meisten) vereinigen,
deren Verfassungen dem Monarchen das Ausführungsverordnungs-
recht (s. weiter unten im Text) ausdrücklich zusprechen; denn mit dieser
.Verordnungsgewalt ist ganz wesentlich auch die Befugnis zum Erlaß von
Organisationsverordnungen gemeint. Im übrigen erscheint diese Befugnis
als ein selbstverständlicher Bestandteil und Ausfiuß der vollziehenden Ge-