Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 159. 671 
Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Anstalten beziehen 
(Anstaltsordnungen)&; endlich diejenigen, in denen ein 
höheres Staatsorgan einem ihm untergeordneten, zu dienstlichem 
Gehorsam Verpflichteten vorschreibt, wie es die ihm übertragenen 
Funktionen auszuüben habe: Dienstanweisungen, Instruk- 
tionen. Die Dienstanweisung ist nichts anderes als ein allgemein 
gefasster, im Gewande einer Verordnung erscheinender Dienst- 
befehlb. Wie jeder Dienstbefehl, so schreibt auch die Dienst- 
anweisung der Stelle, an welche sie sich richtet, ein bestimmtes 
Verhalten vor. Aber die Pflicht zur Befolgung dieser Vorschrift 
ist lediglich dienstlicher Natur, d. h. sie ist eine Pflicht nur 
gegenliber dem Dienstvorgesetzten, welcher die Vorschrift erlassen 
hat, nicht eine Pflicht gegenüber Dritten (dem Publikum), Die 
Dienstanweisungen wirken, anders ausgedrückt, nur innerhalb 
des staatlichen Organismus, Rechte und Pflichten Dritter werden 
durch sie weder begründet noch berührt. 
Eine Publikation, wie sie bei Gesetzen stattfindet, ist bei 
Verwaltungsverordnungen weder durch das Wesen der Sache noch 
durch das positive Recht geboten. Insbesondere ist eine Ver- 
kündigung im Gesetzblatt nicht erforderlich. Es genügt, wenn die 
Verwaltungsverordnung diejenigen, die sie angeht, also die Dienst- 
walt: so namentlich nach den in Frankreich und Belgien herrschenden, 
ewiß nicht „antikonstitutionellen* Anschauungen, worüberJellinek, VerwArch 
2 267,268. — Es ist bier, wohlverstanden, nur von rein organisatorischen 
Normen die Rede. Diese haben den Charakter von Verwaltungsvorschriften 
und können im Verordnungswege erlassen werden. Sofern eine solche Norm 
nicht nur „organisieren“, d.h. Interna von Amt und Dienst regeln, sondern 
zugleich auch, durch Begründung von Rechten und Pflichten der Untertanen, 
nach außen wirken will, stellt sie Rechtssätze dar und fällt unter die 
Gegenstände der Gesetzgebung. Insoweit ist den Ausführungen Jellineks, 
Syst. der subj. öff, R. 238 ff. (vgl. auch VerwArch 12 266), wonach „in einem 
großen Teile der Anordnungen über die staatliche Organisation Rechtssätze 
zu erblicken sind“, zuzustimmen. So ist vor allem der Inhalt der Ver- 
fassungen, ferner das weitaus Meiste, was im GVG und den Prozeßordnungen 
steht, rechtssatzmäßige Regulierung, d.h. nicht nur als objektive Norm, 
sondern auch als Inbegriff subjektiver Rechte der Individuen ausgestaltet. 
Vollkommen zutreffend auch O. Mayer im ArchOttR 18 98: der Angeklagte 
hat ein Recht darauf, von dem vorschriftsmäßig besetzten Gericht ab- 
geurteilt zu werden. — Arndt, Selbständ. VR 159 ff, (und sonst vielfach) 
nennt alle organisatorischen Normen „Rechtssätze“ (gegen die Berechtigung, 
dies zu tun: Anschütz, Gegenwärt. Theorieen 62 und besonders scharf 
O. Mayer, VR (1. Aufl.) 1 14 und ArchÖffR 18 98, 99), vindiziert aber die 
Befugnis, sie zu erlassen, trotzdem der Krone, gestützt auf seine oben 653, 654 
erwähnte Theorie; ebenso Bornhak, Preuß. iR 1 482. — Auch Fleiner, 
Instit. (3. Aufl.) 68 Anm. 88 erklärt die Normen über die Organisation der 
Behörden allgemein für Rechtssätze, spricht sich jedoch darüber, ob der Er- 
laß solcher Normen Gegenstand der formellen Gesetzgebung oder des Ver- 
ordnungsrechts ist, nicht aus.] 
& Über diese Kategorie vgl. O. Mayer, VR (1. Aufl.) 1 320, 338; An- 
schütz, Enzykl. 168, 164, WStVR 8 675; Fleiner, Instit. 67, 313; Schoen im 
HabPol 1 299. 
b Vgl. oben 8 146 S. 595. 
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