Die Funktionen. $ 159. 671
Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Anstalten beziehen
(Anstaltsordnungen)&; endlich diejenigen, in denen ein
höheres Staatsorgan einem ihm untergeordneten, zu dienstlichem
Gehorsam Verpflichteten vorschreibt, wie es die ihm übertragenen
Funktionen auszuüben habe: Dienstanweisungen, Instruk-
tionen. Die Dienstanweisung ist nichts anderes als ein allgemein
gefasster, im Gewande einer Verordnung erscheinender Dienst-
befehlb. Wie jeder Dienstbefehl, so schreibt auch die Dienst-
anweisung der Stelle, an welche sie sich richtet, ein bestimmtes
Verhalten vor. Aber die Pflicht zur Befolgung dieser Vorschrift
ist lediglich dienstlicher Natur, d. h. sie ist eine Pflicht nur
gegenliber dem Dienstvorgesetzten, welcher die Vorschrift erlassen
hat, nicht eine Pflicht gegenüber Dritten (dem Publikum), Die
Dienstanweisungen wirken, anders ausgedrückt, nur innerhalb
des staatlichen Organismus, Rechte und Pflichten Dritter werden
durch sie weder begründet noch berührt.
Eine Publikation, wie sie bei Gesetzen stattfindet, ist bei
Verwaltungsverordnungen weder durch das Wesen der Sache noch
durch das positive Recht geboten. Insbesondere ist eine Ver-
kündigung im Gesetzblatt nicht erforderlich. Es genügt, wenn die
Verwaltungsverordnung diejenigen, die sie angeht, also die Dienst-
walt: so namentlich nach den in Frankreich und Belgien herrschenden,
ewiß nicht „antikonstitutionellen* Anschauungen, worüberJellinek, VerwArch
2 267,268. — Es ist bier, wohlverstanden, nur von rein organisatorischen
Normen die Rede. Diese haben den Charakter von Verwaltungsvorschriften
und können im Verordnungswege erlassen werden. Sofern eine solche Norm
nicht nur „organisieren“, d.h. Interna von Amt und Dienst regeln, sondern
zugleich auch, durch Begründung von Rechten und Pflichten der Untertanen,
nach außen wirken will, stellt sie Rechtssätze dar und fällt unter die
Gegenstände der Gesetzgebung. Insoweit ist den Ausführungen Jellineks,
Syst. der subj. öff, R. 238 ff. (vgl. auch VerwArch 12 266), wonach „in einem
großen Teile der Anordnungen über die staatliche Organisation Rechtssätze
zu erblicken sind“, zuzustimmen. So ist vor allem der Inhalt der Ver-
fassungen, ferner das weitaus Meiste, was im GVG und den Prozeßordnungen
steht, rechtssatzmäßige Regulierung, d.h. nicht nur als objektive Norm,
sondern auch als Inbegriff subjektiver Rechte der Individuen ausgestaltet.
Vollkommen zutreffend auch O. Mayer im ArchOttR 18 98: der Angeklagte
hat ein Recht darauf, von dem vorschriftsmäßig besetzten Gericht ab-
geurteilt zu werden. — Arndt, Selbständ. VR 159 ff, (und sonst vielfach)
nennt alle organisatorischen Normen „Rechtssätze“ (gegen die Berechtigung,
dies zu tun: Anschütz, Gegenwärt. Theorieen 62 und besonders scharf
O. Mayer, VR (1. Aufl.) 1 14 und ArchÖffR 18 98, 99), vindiziert aber die
Befugnis, sie zu erlassen, trotzdem der Krone, gestützt auf seine oben 653, 654
erwähnte Theorie; ebenso Bornhak, Preuß. iR 1 482. — Auch Fleiner,
Instit. (3. Aufl.) 68 Anm. 88 erklärt die Normen über die Organisation der
Behörden allgemein für Rechtssätze, spricht sich jedoch darüber, ob der Er-
laß solcher Normen Gegenstand der formellen Gesetzgebung oder des Ver-
ordnungsrechts ist, nicht aus.]
& Über diese Kategorie vgl. O. Mayer, VR (1. Aufl.) 1 320, 338; An-
schütz, Enzykl. 168, 164, WStVR 8 675; Fleiner, Instit. 67, 313; Schoen im
HabPol 1 299.
b Vgl. oben 8 146 S. 595.
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