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3. anzugeben, in welchen Handlungen sich die Staatsherrschaft
äußert — Funktionen der staatlichen Organe;
4. die rechtliche Stellung zu normieren, welche die der Staats-
herrschaft unterworfenen Personen dem Staate gegenüber ein-
nehmen — Rechtsverhältnisse der Untertanen.
8 18.
Man unterscheidet allgemeines und besonderes Staats-
recht. Unter allgemeinem Staatsrecht verstand man früher philo-
sophisches, ideales oder natürliches Staatsrecht im Gegensatz zum
positiven. Diese Bezeichnung kommt selbst noch bei solchen
Schriftstellern vor, welche dem philosophischen Rechte eine prak-
tische Anwendbarkeit nicht zugestehen . Der Begriff des philo-
sophischen Rechtes ist aber überhaupt zu verwerfen; es gibt kein
anderes Recht als positives®, Ebensowenig darf man den Aus-
druck „allgemeines Staatsrecht“ verwenden, um diejenigen Sätze
zu bezeichnen, welche sich auf Wesen und Zweck des Staates
beziehen. Wenn diese auch zu juristischen Argumentationen
benutzt werden können, so sind sie doch keine Rechtssätze. Der
Unterschied zwischen allgemeinem und besonderem Staatsrecht
kann vielmehr nur so gefaßt werden, daß dieses das spezielle
Recht eines einzelnen Staates oder einer Sfaatengruppo,
jenes das Recht des Staates überhaupt, d.h. aller möglichen
Staaten, namentlich der Staaten einer bestimmten Zeitepoche oder
Kulturstufe, bezeichnet?®. Eine Art des besonderen Staatsreehtes
ist das deutsche.
U R.v. Mohl, Enzyklopädie ($ 23) 174 ff.; H. A. Zachariä, St.R. 1 0 2) 4.
® Vgl. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie (1892); Jellinek,
Staatsl. 350 ff.
® So faßt den Unterschied auch Bluntschli, Allg. Staatal. 11 ff.; ferner
H. Schulze, Einleitung $ 6, Lebrbuch 8 3; Gareis, Allg. St.R. 10ff. und
Rehm, Staatsl. 6.