Vorwort. V
doch, ohne gewaltsame Umwälzung erreichbar gewesen und auch
sicher erreicht worden wäre, in irgendeinem Sinne einen Fort-
schritt bedeuten. —
Gegenstand der Darstellung ist das deutsche Staatsrecht vor
der Revolution. Über den 9. November wird also im Text des
Buches nirgends hinausgegriffen. Doch schien es mir nützlich,
in einem Nachtrage (S. 1023 ff.), anschließend an eine kurzgefaßte
Schilderung der Ursachen der Revolution, die wichtigsten Tat-
sachen der mit jenem Schicksalstage einsetzenden staatsrechtlichen
Entwicklung zu verzeichnen. In diesem Nachtrage findet man
auch diejenigen Rechtsänderungen, literarischen Erscheinungen
und sonstigen Veränderungen des Materials, welche nach dem
Druck der beiden ersten Teile des Werkes (Juni 1914 bzw. März
1917) eingetreten sind und daher dort nicht mehr berücksichtigt
werden konnten.
Die mühevolle Arbeit, Text und Anmerkungen auch in bezug
auf das Recht der deutschen Einzelstaaten, die kleinen nicht aus-
genommen, richtigzustellen, ist mir in weitem Maße durch die
Herren Dr. F. W. v. Rauchhaupt in Hamburg (Teil I des Werkes)
und Professor Dr. Waldecker in Berlin (Teile II und III) freund-
lichst abgenommen worden. Das Sachverzeichnis ist von Fräulein
cand, jur. Ilse Schmidt in Heidelberg angefertigt. Die mir hier-
durch geleistete Hilfe war so wertvoll, daß es mir Bedürfnis ist,
ihrer auch an dieser Stelle dankbar zu gedenken.
Heidelberg, April 1919.
Gerhard Anschütz.